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Gesch-und Verordnungsblatk
für das Königreich Sachsen.
12. Stück vom Jahre 1867.
18 66. Decret
wegen Bestätigung der Statuten der vereinigten Begräbnißcasse zu Annaberg;
vom 15. Mai 1867.
N Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 9§ 14 und
27 der Statuten der vereinigten Begräbnißcasse zu Annaberg enthaltenen Rechtsvergünstig-
ungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese
Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nach-
gegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Deccret
unter Siegel und Unterschrift des Ministerinms des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 15. Mai 1867.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
Statut
der vereinigten Begräbnißcasse zu Annaberg.
2c. ꝛc.
14. Die gezahlten Eintrittsgelder und Steuern, sowie die versicherten Aussteuern
unterliegen der Inhibition und Hülfsvollstreckung nicht.
2c. 2c.
&27. Alsbald nach geschehener Wahl hat der Vorsteher diejenigen Personen, aus denen
der Gesammtvorstand besteht, im Amtsblatte des Stadtraths allhier öffentlich bekannt zu
machen. Auf gleiche Weise ist jede Ergänzungswahl und sonstiger Personenwechsel im Vor-
stande zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Diese Bekanntmachung genügt zur Legitimation der Gewählten auch vor Gericht.
2c. 2c.
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