Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Gesch-und Verordnungsblatk 
für das Königreich Sachsen. 
12. Stück vom Jahre 1867. 
18 66. Decret 
wegen Bestätigung der Statuten der vereinigten Begräbnißcasse zu Annaberg; 
vom 15. Mai 1867. 
N Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 9§ 14 und 
27 der Statuten der vereinigten Begräbnißcasse zu Annaberg enthaltenen Rechtsvergünstig- 
ungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese 
Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nach- 
gegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Deccret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministerinms des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 15. Mai 1867. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
    
  
  
  
Fromm. 
Statut 
der vereinigten Begräbnißcasse zu Annaberg. 
2c. ꝛc. 
14. Die gezahlten Eintrittsgelder und Steuern, sowie die versicherten Aussteuern 
unterliegen der Inhibition und Hülfsvollstreckung nicht. 
2c. 2c. 
&27. Alsbald nach geschehener Wahl hat der Vorsteher diejenigen Personen, aus denen 
der Gesammtvorstand besteht, im Amtsblatte des Stadtraths allhier öffentlich bekannt zu 
machen. Auf gleiche Weise ist jede Ergänzungswahl und sonstiger Personenwechsel im Vor- 
stande zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Diese Bekanntmachung genügt zur Legitimation der Gewählten auch vor Gericht. 
2c. 2c. 
1867. 23 
5
	        
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