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& 67. Verordnung
zu Erledigung eines Zweifels bei Anwendung der Bestimmung im & des Gesetzes,
die Abkürzung und Vereinfachung des bürgerlichen Prozeßverfahrens betreffend,
vom 30. December 1861;
vom 22. Mai 1867.
Wie zur Kenntniß des Justizministeriums gekommen, hat bei Feststellung von Sachwalter—
gebühren in geringfügigen Rechtssachen bereits wiederholt die Frage zu Zweifeln Anlaß gege—
ben, ob die Schlußbestimmung im & 8 des Gesetzes, die Abkürzung und Vereinfachung des
bürgerlichen Prozeßverfahrens betreffend, vom 30. December 1861 (Seite 59 3 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1861), nach welcher der Advocat für seine Bemühungen
in den nach § 3 desselben Gesetzes zu behandelnden geringfügigen Rechtssachen die für wichtige
dergleichen bereits geordneten Gebührensätze verlangen darf, auch Anwendung zu finden habe
auf die Berechnung der Sachwalterkosten in einer Rechtssache, in welcher es sich um einen
Anspruch handelt, der auf den Erwerb, das Eigenthum oder den Ciilbesitz eines Grund-
stücks, dessen Werth den Betrag von 50 Thalern nicht übersteigt, gerichtet ist.
Rechtsstreitigkeiten über einen solchen Anspruch sind nach der Bestimmung im §& 2 unter ##
des Gesetzes, das gerichtliche Verfahren in Streitigkeiten über ganz geringe Civilansprüche
betreffend, vom 16. Mai 1839 (Seite 144 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1839), verbunden mit & 1 des gedachten Gesetzes vom 30. December 1861 nicht nach den
in dem erwähnten Gesetze vom 16. Mai 1839 ertheilten Vorschriften, vielmehr nach den
Vorschriften des Mandats, die Abstellung prozessualischer Weitläufigkeiten in geringfügigen
Rechtssachen betreffend, vom 2 8. November 1753 zu behandeln, und ist inso weit auch
durch das Gesetz vom 30. December 1861 Etwas nicht geändert worden.
Wenn nun aber durch die Schlußbestimmung von § 8 des ebengedachten Gesetzes eine
Rechtssache der oben bezeichneten Art schon dem Wortlaute nach nicht betroffen wird,
indem darin nur der nach § 3 dieses Gesetzes zu behandelnden geringfügigen Rechtssachen,
sonach derjenigen, in welchen ein in der im § 3 bemerkten Maße erhöhtes Klagobject in Frage
ist, Erwähnung gethan wird, ebensowenig auch nach der Absicht des Gesetzgebers eine Rechts-
sache der hier fraglichen Art, deren prozessnale Behandlung im Wesentlichen vor wie nach dem
Erscheinen des Gesetzes vom 30. December 1861 gleich geblieben, durch die obgedachte
Schlußbestimmung im § 8 hat getroffen werden sollen, da es insoweit an aller Veranlassung
zu einer Erhöhung der Sachwaltergebühren ebenso gemangelt haben würde, als ein Bedürfniß
bierzu in der That nicht zu erkennen gewesen wäre, so hat es wegen Berechnung der Sach-
waltergebühren in Rechtssachen der Eingangsgedachten Art auch hinkünftig bei Satz 46, Cap. II
der revidirten Taxordnung für die Advocaten vom 3. Juni 1859 (Seite 195 fg. des Gesetz-