Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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und Verordnungsblattes vom Jahre 1859) zu bewenden, und hat auf dergleichen Rechts— 
sachen die Schlußbestimmung im §& 8 des Gesetzes vom 30. December 1861 keine An- 
wendung zu leiden. 
Auf Grund der Ermächtigung im § 37 des mehrgedachten Gesetzes vom 30. December 
1861 wird Solches unter Allerhöchster Genehmigung zur Nachachtung für die Gerichte und 
Advocaten andurch bekannt gemacht. 
Dresden, am 22. Mai 1867. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Rosenberg. 
& 68. Deeret 
wegen Bestätigung der Brauordnung für die Braugenossenschaft zu Königstein; 
vom 23. Mai 1867. 
N Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 25, Absatz 3 
der Brauordnung für die Braugenossenschaft zu Königstein enthaltene Rechtsvergünstigung zu 
bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese Brauordnung 
mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen 
werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 23. Mai 1867. 
· Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
Brauordnung 
für die Braugenossenschaft zu Königstein. 
2C. 2C. 
&25. Binnen 8 Tagen nach dieser Wahl werden von dem Vorstande die Namen der Legitimation. 
sämmtlichen Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter, unter besonderer Bezeichnung der 
zum Vorsitzenden und zu seinem Stellvertreter Gewählten, in dem Amtsblatte des Stadtraths 
zu Königstein bekannt gemacht. 
23“
	        
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