Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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In gleicher Weise ist auch jede etwa während des laufenden Jahres eintretende Verän— 
derung bekannt zu machen. . 
Diese Bekanntmachung legitimirt den Vorstand und dessen Vorsitzenden, ingleichen den 
Stellvertreter des Letzteren in allen Beziehungen. 
2c. 2c. 
& 69. Bekanntmachung, 
den Grünger Steinkohlenbauverein betreffend; 
vom 24. Mai 1867. 
Nechdem der Grünger Steinkohlenbauverein sich aufgelöst hat und die ihm mit Bestätigung 
seiner Statuten vom 3. December 1860 (Seite 2 37 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1860) ertheilte juristische Persönlichkeit erloschen ist, so wird Solches hierdurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 24. Mai 1867. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
  
Fromm. 
  
& 70. Verordnung, 
die Prüfung für das Militärrichteramt betreffend; 
vom 25. Mai 1867. 
Nechvem mit Rücksicht auf die durch die Allerhöchste Verordnung, die juristische Staatsprüfung 
betreffend, vom 2 0. Februar 1867 (Seite 33 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes von 
diesem Jahre) getroffenen Bestimmungen für nöthig befunden worden ist, an Stelle der in 
der Verordnung vom 29. Mai 1860 (Seite 86 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1860)0 in Beziehung auf die Prüfungen für das Militärrichteramt ertheilten 
Vorschriften veränderte Bestimmungen treten zu lassen, so wird mit Allerhöchster Genehmigung 
hierunter verordnet, wie folgt: 
I. 
Was in der Verordnung, die juristische Staatsprüfung betreffend, vom 2 0. Februar 1867 
über die Bewerbung um ein selbstständiges Richteramt, oder um das Amt eines Staatsanwalts, 
oder um die Advocatur, sowie über die Prüfungen der Bewerber um ein solches Amt bez. 
um die Advocatur festgesetzt worden, gilt auch von den Bewerbungen um ein selbstständiges 
Militärrichteramt sowie von den Prüfungen der dießfallsigen Bewerber und finden davon nur 
nachstehende Abweichungen statt.
	        
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