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M 72. Verordnung,
Maßregeln wegen der Rinderpest betreffend;
vom 8. Juni 1867.
N wegen der Rinderpest in Bayern amtlicher Mittheilung der Kaiserlich Königlichen
Statthalterei für Böhmen in Prag zu Folge die geeigneten Vorkehrungen getroffen worden
sind, um die Einschleppung der Seuche nach Böhmen zu verhüten, in Böhmen selbst aber
dermalen die Rinderpest nicht herrscht, auch gegen das Eindringen derselben aus anderen
Oesterreichischen Ländern geeignete Vorsorge getroffen ist, so erscheint es unbedenklich, die gegen
Böhmen verfügten Sperrmaßregeln nunmehr wiederum zu mildern.
Indem daher die in dieser Beziehung erlassenen Verbote hierdurch wieder aufgehoben
werden, verordnet das Ministerium des Innern wie folgt:
1. Das Einbringen von Rindoieh des Böhmischen Landschlags, sowie von Schafen
und Ziegen aus Böhmen nach Sachsen mittelst der Eisenbahn ist, wenn durch obrigkeitliche
Certificate glaubhaft bescheinigt wird, daß die Thiere aus Böhmen stammen oder sich wenig-
stens seit vier Wochen daselbst befunden haben, im kleinen Grenzverkehre aber auch ohne solche
Bescheinigung, wieder gestattet.
2. Völlig trockene und harte Häute, trockene Knochen, trockene, von allen häutigen An-
hängen und den Stirnzapfen befreite Hörner, gesalzene und trockene Därme, geschmolzener
Talg in Fässern, Wolle, Haare und Borsten in Säcken dürfen aus Böhmen eingeführt wer-
den, wenn durch obrigkeitliche Certificate glaubwürdig bescheinigt ist, daß sie aus seuchenfreien
Gegenden stammen.
Z. Die Einfuhr und der Eintrieb von Steppenvieh (ungarischem, podolischem, galizischem
Vieh), ferner von Rindvieh ohne Unterschied der Race aus den übrigen Provinzen und Län-
dern der Oesterreichischen Monarchie bleibt noch ferner schlechterdings verboten.
4. Thierische Rohproducte von Rindern, Schafen und Ziegen in frischem Zustande,
insbesondere rohes Fleisch, Eingeweide, frische Knochen, ungeschmolzener Talg, frische Häute,
Hörner und Klauen, ingleichen nicht in Säcken verpackte Wolle und Haare dürfen nur insoweit,
als sie nachweislich aus Böhmen stammen, im kleinen Grenzverkehre, nicht aber auf Eisen-
bahnen, eingebracht werden.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden nach Maßgabe § 3 der Allerhöchsten
Verordnung vom 1 6. Januar 1860 (Seite 1 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1860) gestraft.