Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Verfassung 
des 
Norddeutschen Bundes. 
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von Sachsen, Seine 
Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin, Seine Königliche Hoheit der 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von 
Mecklenburg-Strelitz, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg, Seine Hoheit 
der Herzog von Braunschweig und Lüneburg, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen 
und Hildburghausen, Seine Hoheit der Herzog zu Sachsen-Altenburg, Seine Hoheit der Herzog 
zu Sachsen-Koburg und Gotha, Seine Hoheit der Herzog von Anhalt, Seine Durchlaucht der 
Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt, Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Sonders- 
hausen, Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont, Ihre Durchlaucht die Fürstin 
Reuß älterer Linie, Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie, Seine Durchlaucht der 
Fürst von Schaumburg-Lippe, Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe, der Senat der freien 
und Hansestadt Lübeck, der Senat der freien Hansestadt Bremen, der Senat der freien und 
Hanfestadt Hamburg, jeder für den gesammten Umfang ihres Staatsgebiets, und Seine 
Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein, für die nördlich vom Main 
belegenen Theile des Großherzogthums Hessen, schließen einen ewigen Bund zum Schutze des 
Bundesgebiets und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt 
des deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen des Norddeutschen führen und wird 
nachstehende 
Verfassung 
haben. 
J. 
Bundesgebiet. 
Artikel 1. 
Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Sachsen, Mecklen- 
burg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen- 
Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt,
	        
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