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Verfassung
des
Norddeutschen Bundes.
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von Sachsen, Seine
Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin, Seine Königliche Hoheit der
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von
Mecklenburg-Strelitz, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg, Seine Hoheit
der Herzog von Braunschweig und Lüneburg, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen
und Hildburghausen, Seine Hoheit der Herzog zu Sachsen-Altenburg, Seine Hoheit der Herzog
zu Sachsen-Koburg und Gotha, Seine Hoheit der Herzog von Anhalt, Seine Durchlaucht der
Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt, Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Sonders-
hausen, Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont, Ihre Durchlaucht die Fürstin
Reuß älterer Linie, Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie, Seine Durchlaucht der
Fürst von Schaumburg-Lippe, Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe, der Senat der freien
und Hansestadt Lübeck, der Senat der freien Hansestadt Bremen, der Senat der freien und
Hanfestadt Hamburg, jeder für den gesammten Umfang ihres Staatsgebiets, und Seine
Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein, für die nördlich vom Main
belegenen Theile des Großherzogthums Hessen, schließen einen ewigen Bund zum Schutze des
Bundesgebiets und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt
des deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen des Norddeutschen führen und wird
nachstehende
Verfassung
haben.
J.
Bundesgebiet.
Artikel 1.
Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Sachsen, Mecklen-
burg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-
Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt,