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Gelegenheit zur Aeußerung ihrer hierauf bezüglichen Wünsche geben wird, vereinigt. Hinsichts
der dort befindlichen deutschen Anstalten ist diese Vereinigung sofort auszuführen.
Mit den außerdeutschen Regierungen, welche in den Hansestädten noch Postrechte besitzen
oder ausüben, werden die zu dem vorstehenden Zwecke nöthigen Vereinbarungen getroffen werden.
Artikel 52.
Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Postverwaltung für allgemeine Bundeszwecke
(Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der von den Landes-Postverwalt-
ungen der einzelnen Gebiete erzielten Reineinnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden Aus-
gleichung während der unten festgesetzten Uebergangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden.
Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken während der fünf Jahre
1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher Jahresüberschuß berechnet,
und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem für das gesammte Gebiet des Nord-
deutschen Bundes sich darnach herausstellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Procenten fest-
gestellt.
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden aus den im Bunde
aufkommenden Postüberschüssen während der nächsten acht Jahre den einzelnen Staaten die sich
für dieselben ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Bundeszwecken zu Gute gerechnet.
Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen die Postüberschüsse
in ungetheilter Anfrechnung nach dem im Art. 49 enthaltenen Grundsatze der Bundescasse zu.
Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich herausstellenden
Ouote des Postüberschusses wird alljährlich vorweg die Hälfte dem Bundespräsidium zur Dis-
position gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten für die Herstellung normaler
Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten.
IX.
Marine und Schifffahrt.
Artikel 53.
Die Bundeskriegsmarine ist eine einheitliche unter Preußischem Oberbefehle. Die Orga-
nisation und Zusammensetzung derselben liegt Seiner Majestät dem Könige von Preußen ob,
welcher die Officiere und Beamten der Marine ernennt und für welchen dieselben nebst den
Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind.
Der Kieler Hafen und der Jahde-Hafen sind Bundeskriegshäfen.