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Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden
Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Bundescasse bestritten.
Die gesammte seemännische Bevölkerung des Bundes, einschließlich des Maschinenpersonals
und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in der
Bundesmarine verpflichtet.
Die Vertheilung des Ersatzbedarfs findet nach Maßgabe der vorhandenen seemännischen
Bevölkerung statt und die hiernach von jedem Staate gestellte Quote kommt auf die Gestellung
zum Landheere in Abrechnung.
Artikel 54.
Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine.
Der Bund hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der Seeschiffe zu be—
stimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der Schiffscertificate zu regeln und die Beding—
ungen festzustellen, von welchen die Erlaubniß zur Führung eines Seeschiffs abhängig ist.
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der einzelnen
Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen
und behandelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von den Seeschiffen oder deren Ladungen
für die Benutzung der Schifffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und
gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen.
Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für die Benutzung besonderer
Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben werden. Diese Abgaben,
sowie die Abgaben für die Befahrung solcher künstlichen Wasserstraßen, welche Staatseigenthum
sind, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen
erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit
Anwendung, als dieselbe auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird.
Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als von
den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzel—
staate, sondern nur dem Bunde zu.
Artikel 55.
Die Flagge der Kriegs= und Handelsmarine ist schwarz= weiß roth.
X.
Consulatwesen.
Artikel 56.
Das gesammte Norddeutsche Consulatwesen steht unter der Aufsicht des Bundespräsidiums,
welches die Consuln, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesraths für Haudel und
Verkehr, anstellt.
1867. 26