Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Artikel 61. 
Nach Publication dieser Verfassung ist in dem ganzen Bundesgebiete die gesammte 
Preußische Militärgesetzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze selbst, als die zu 
ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instructionen und 
Rescripte, namentlich also das Militärstrafgesetzbuch vom 3. April 1845, die Militärstraf- 
gerichtsordnung vom 3. April 1845, die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 
1843, die Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis= und Verpflegungswesen, 
Einquartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w. für Krieg und Frieden. 
Die Militär-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen. 
Nach gleichmäßiger Durchführung der Bundeskriegsorganisation wird das Bundespräsidium 
ein umfassendes Bundesmilitärgesetz dem Reichstage und dem Bundesrathe zur verfassungs- 
mäßigen Beschlußfassung vorlegen. 
Artikel 62. 
Zur Bestreitung des Aufwands für das gesammte Bundesheer und die zu demselben 
gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. December 1871 dem Bundesfeldherrn jährlich so- 
vielmal 225 Thaler, in Worten zweihundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der 
Friedensstärke des Heeres nach Art. 60 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt Xll. 
Die Zahlung dieser Beiträge beginnt mit dem ersten des Monats nach Publication 
der Bundesverfassung. 
Nach dem 31. December 1871 müssen diese Beträge von den einzelnen Staaten des 
Bundes zur Bundescasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird die im Art. 60 
interimistisch festgestellte Friedenspräsenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch ein Bundes- 
gesetz abgeändert ist. 
Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Bundesheer und dessen Einrichtungen 
wird durch das Etatsgesetz festgestellt. 
Bei der Feststellung des Militärausgabe-Etats wird die auf Grundlage dieser Verfassung 
gesetzlich feststehende Organisation des Bundesheers zu Grunde gelegt. 
Artikel 63. 
Die gesammte Landmacht des Bundes wird ein einheitliches Heer bilden, welches in 
Krieg und Frieden unter dem Befehle Seiner Majestät des Königs von Preußen als Bundes- 
feldherrn steht. 
Die Regimenter 2c. führen fortlaufende Nummern durch die ganze Bundesarmee. Für 
die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich Preußischen Armee maß- 
26“
	        
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