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Artikel 66.
Wo nicht besondere Conventionen ein Anderes bestimmen, ernennen die Bundesfürsten,
beziehendlich die Senate die Officiere ihrer Contingente, mit der Einschränkung des Art. 64.
Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppentheile und genießen die damit ver
bundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Inspicirung zu jeder Zeit und erhalten,
anßer den regelmäßigen Rapporten und Meldungen über vorkommende Veränderungen, behufs
der nöthigen landesherrlichen Publication, rechtzeitige Mittheilung von den die betreffeuden
Truppentheile berührenden Avancements und Ernennungen.
Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre eigenen Truppen
zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppentheile der Bundesarmee, welche in ihren
Ländergebieten dislocirt sind, zu requiriren.
Artikel 67.
Ersparnisse an dem Militär-Etat fallen unter keinen Umständen einer einzelnen Regierung,
sondern jederzeit der Bundescasse zu.
Artikel 68.
Der Bundesfeldherr kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht
ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlasse eines die Voraus-
setzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden
Bundesgesetzes gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851
(Gesetz Samml. 1851, S. 451 u. flgde.).
Xll.
Bundes-Finanzen.
Artikel 69.
Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes müssen für jedes Jahr veranschlagt und
auf den Bundeshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahrs
nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.
Artikel 70.
Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die etwaigen Ueberschüsse
der Vorjahre, sowie die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem
Post= und Telegraphenwesen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit dieselben