Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Artikel 75. 
Für diejenigen im Art. 74 bezeichneten Unternehmungen gegen den Norddeutschen Bund, 
welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten gerichtet, als Hochverrath oder Landes— 
verrath zu qualificiren wären, ist das gemeinschaftliche Oberappellationsgericht der drei freien 
und Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster und letzter Justanz. 
Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des Oberappella— 
tionsgerichts erfolgen im Wege der Bundesgesetzgebung. Bis zum Erlasse eines Bundes— 
gesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den einzelnen Bundes— 
staaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden Bestimmungen. 
Artikel 76. 
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privatrechtlicher 
Natur und daher von den competenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf An— 
rufen des einen Theiles von dem Bundesrathe erledigt. 
Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine Behörde 
zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Theiles der Bundes- 
rath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Bundesgesetzgebung zur 
Erledigung zu bringen. 
Artikel 77. 
Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung eintritt, und auf gesetzlichen 
Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem Bundesrathe ob, erwiesene, 
nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundesstaats zu beur— 
theilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf 
die gerichtliche Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu 
bewirken. 
XIV. 
Allgemeine Bestimmung. 
Artikel 78. 
Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung, jedoch ist zu denselben 
im Bundesrathe eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen erforderlich.
	        
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