Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 170 — 
XV. 
Verhältniß zu den süddeutschen Staaten. 
Artikel 79. 
Die Beziehungen des Bundes zu den süddeutschen Staaten werden sofort nach Fest- 
stellung der Verfassung des Norddeutschen Bundes, durch besondere dem Reichstage zur Ge- 
nehmigung vorzulegende Verträge, geregelt werden. 
Der Eintritt der süddeutschen Staaten oder eines derselben in den Bund erfolgt auf 
den Vorschlag des Bundespräsidiums im Wege der Bundesgesetzgebung. 
Berlin, den 16. April 1867. 
  
Letzte Absendung: am 27. Juni 1867.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.