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einläufigen glatten Pistolen bestehenden Dienstfeuerwaffen in Wegfall gelangen sollen, wogegen
nunmehr die Fußgendarmen mit doppelläufigen, hinsichtlich des einen, glatten Laufes auf
Schrotladung, hinsichtlich des anderen, gezogenen Laufes auf Kugelladung eingerichteten Ge—
wehren nebst daran in Form von Piken befestigten Bajoneten, und die Kreis- und Districts—
Obergendarmen mit doppelläufigen, nur zum Kugelschusse eingerichteten gezogenen Pistolen zum
Dienstgebrauche versehen werden, so ist für nöthig befunden worden, bezüglich der mittelst Ver-
ordnung des unterzeichneten Ministeriums vom 18. Juni 1855 publicirten Instruction für
die Gendarmerie, den Gebrauch ihrer Dienstwaffen betreffend (Seite 107 fg. des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1855), dem Landgendarmeriecorps gegenüber,
die nachstehenden Abänderungen sub O anzuordnen.
— Dabei wird zugleich noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß durch die Vorschriften
über den instructionsmäßigen Gebrauch der Dienstwaffen die Gendarmen selbstverständlich nicht
einer Beschränkung in dem gesetzlich begründeten Rechte zur Selbsthülfe und Nothwehr und
in der Anwendung der hierbei zulässigen Mittel unterworfen werden sollen.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird Solches zur Nachachtung für die Gendarmerie und
sonst zu Jedermanns Kenntniß, im Einverständnisse mit dem Justizministerium, hierdurch be—
kannt gemacht.
Dresden, den 17. Juni 1867.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Körner.
□
Abänderungen
der unter dem 18. Juni 1855 erlassenen Instruction für die Gendarmerie, den
Gebrauch ihrer Dienstwaffen betreffend.
Forwerg.
## 1. Die Obergendarmen und Fußgendarmen haben ihre doppelläufigen Dienstfeuer-
waffen nur mit den vorschriftsmäßigen Patronen, und zwar die Kreis= und Districts-Ober-
gendarmen beide Läufe ihres Doppelpistols mit der Kugelpatrone, dagegen die Fußgendarmen
den glatten Lauf ihres Dienstgewehrs mit der Schrotpatrone, den gezogenen Lauf desselben
mit der Kugelpatrone zu laden.