Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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1. Der kleine Grenzverkehr unterliegt gegen Bayern ebenso wie gegen Böhmen keiner 
weiteren Beschränkung. 
2. Das Einbringen von Rindvieh mittelst der Eisenbahn nach Sachsen ist in Ansehung 
der einheimischen Racen aus Bayern, sowie aus Böhmen und Mähren in dem Falle ge— 
stattet, wenn die Transporte mit Gesundheitspässen versehen sind, und durch obrigkeitliche 
Zeugnisse in glaubwürdiger Weise bescheinigt ist, daß die Thiere aus seuchenfreien Gegenden 
stammen, oder sich seit wenigstens 4 Wochen daselbst befunden haben. 
Z. Ueber die Grenzen gegen Böhmen und Bayern dürfen völlig trockene und harte 
Häute, trockene Knochen, trockene, von allen häutigen Anhängen und den Stirnzapfen befreite 
Hörner, gesalzene und trockene Därme, geschmolzener Talg in Fässern, Wolle, Haare und 
Borsten in Säcken eingeführt werden, wenn durch obrigkeitliche Certificate glaubwürdig be- 
scheinigt ist, daß sie aus seuchenfreien Gegenden stammen. 
4. Die Ein= und Durchfuhr von Steppenvieh (ungarischem, podolischem, galizischem 
Vieh) ingleichen von Rindvieh ohne Unterschied der Race, welches aus anderen, als den unter 
1 genannten Theilen der Oesterreichischen Monarchie kommt, bleibt dagegen bis auf Weiteres 
noch ferner verboten. 
5. Thierische Rohproducte von Rindern, Schafen und Ziegen in frischem Zustande, 
insbesondere rohes Fleisch, Eingeweide, frische Knochen, ungeschmolzener Talg, frische Häute, 
Hörner und Klauen dürfen über die Böhmische Grenze nur insoweit, als sie nachweislich aus 
Böhmen oder seuchenfreien Gegenden von Bayern stammen, im kleinen Grenzverkehre, nicht 
aber auf Eisenbahnen eingebracht werden. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden nach Maßgabe § 3 der Allerhöchsten 
Verordnung vom 16. Januar 1860 (Seite 1 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 18600 gestraft. 
Gegenwärtige Verordnung ist in allen § 21 des Gesetzes vom 14. März 1851 ge- 
dachten Zeitschriften unverzüglich zum Abdruck zu bringen. 
Dresden, am 27. Juni 1867. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg.
	        
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