Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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8. Räücksichtlich des Gewerbebetriebs sind, soweit die Bestimmungen des Gewerbegesetzes 
vom 15. October 1861 (Seite 187 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1861) 
zwischen Inländern und Ausländern unterscheiden, die Angehörigen Norddeutscher Bundes- 
staaten wie Inländer zu behandeln. 
Dagegen setzt 
9. die Ausübung politischer Rechte in Sachsen in deren unmittelbarer Beziehung zum 
hiesigen Staate, mithin das Stimmrecht und die Wählbarkeit für den Landtag, desgleichen in 
den Städten und auf dem Lande für die Gemeindevertretung, den Besitz der hierländischen 
Staatsangehörigkeit voraus. 
Dresden, am 5. Juli 1867. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. Weiß. 
383. Bekanntmachung, 
die Erweiterung des freien Verkehrs mit Branntwein, Bier, Tabaksblättern und 
Tabaksfabrikaten betreffend; 
vom 5. Juli 1867. 
Nachdem die in den älteren Provinzen des Preußischen Staates bestehende Besteuerung des 
Branntweins, Braumalzes und inländischen Tabaks in den im Jahre 1866 von Preußen 
erworbenen Landestheilen — mit einer vorübergehenden Modification hinsichtlich des größe— 
ren Theiles des vormaligen Kurfürstenthums Hessen — vom 1. dieses Monats an eingeführt, 
auch zwischen Preußen und Oldenburg unter dem F April dieses Jahres eine Uebereinkunft 
in Betreff gleicher Besteuerung innerer Erzeugnisse ꝛc. getroffen und der Beitritt zu dieser 
Uebereinkunft von Sachsen, den zum Thüringischen Zoll= und Handelsvereine verbundenen 
Staaten und Braunschweig erklärt worden ist, wird in Betreff der Uebergangsabgabe und der 
Erstattung der inneren Steuer von Gegenständen der Eingangs gedachten Art Nachstehendes 
hierdurch bekannt gemacht. 
1. Vom 15. Juli 1867 ab werden mit der unter 2 bezeichneten Maßgabe die 
Vorschriften außer Wirksamkeit gesetzt, nach welchen zur Zeit bei dem Uebergange 
von Branntwein, Bier, Tabaksblättern und Tabaksfabrikaten von oder nach dem Königreiche 
Sachsen, nach oder von den zu den Regierungsbezirken Wiesbaden und Cassel, sowie zum 
ehemaligen Königreiche Hannover gehörigen oder mit den letzteren in näherer Verbindung 
stehenden Braunschweigischen, Schaumburg-Lippeschen und Bremischen Gebietstheilen, ferner 
beim Verkehre zwischen diesen Gebietstheilen und beim Uebergange nach und von Oldenburg 
und dem Jadegebiete Uebergangsabgaben erhoben oder Abgabenbeträge erstattet werden. 
 
	        
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