Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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2. In Betreff des Verkehrs mit Branntwein findet die vorstehende Anordnung bezüg— 
lich desjenigen Theiles des Preußischen Regierungsbezirks Cassel, welcher aus dem ehemaligen 
Kurfürstenthume Hessen, mit Ausschluß der Grafschaft Schaumburg und des Kreises Schmal- 
kalden, besteht, erst vom 1. Juli 186 8 ab Anwendung. 
Bis dahin erfolgt innerhalb des vorgedachten Preußischen Gebietstheils beim Uebergange 
von Branntwein nach letzterem die Erhebung der Uebergangsabgabe von 4 Thlrn. —. —= für die 
Preußische Ohm bei 5006 Alkohol nach Tralles, wie denn auch daselbst bei der Ausfuhr von 
Branntwein die Steuer mit 8 Silber-Pfennigen für 1 Quart Branntwein von 50 3 nach 
Tralles vergütet wird. Demgemäß wird aber vom 15. Juli 1867 bis zum 1. Juli 1868 
auch im Königreiche Sachsen von dem aus jenem Preußischen Gebietstheile eingehenden 
Branntweine die Uebergangsabgabe in dem unter 4 a bezeichneten Betrage erhoben, sowie von 
dem dahin ausgehenden Branntweine die Steuer erstattet. 
Z. In Ansehung des Verkehrs mit Branntwein von und nach Luxemburg bewendet es 
bei den bisherigen Bestimmungen. 
4. Beim Uebergange von Branntwein, Bier, Tabaksblättern und Tabaksfabrikaten aus 
Bayern, Württemberg, Baden und dem Großherzogthume Hessen nach Preußen, mit Ausschluß 
der Hohenzollernschen Lande, aber mit Einschluß derjenigen Gebietstheile, welche dem Steuer- 
systeme Preußens angeschlossen sind, ferner nach Sachsen, den zum Thüringischen Zoll= und 
Handelsvereine verbundenen Staaten, Braunschweig und Oldenburg, wird an Uebergangsab- 
gaben erhoben 
a) von Branntwein für die Ohm à 2 Eimer Sächsisch bei 50 Procent Alkohol nach 
Tralles 6 Thaler — —-, 
b) von Bier für den Centner —= 7 Neugr. 5 Pf., 
) von Tabaksblättern und Tabaksfabrikaten für den Centner —. 20 Neugr. —. 
5. Wegen der Steuervergütung beim Ausgange von Branntwein wird auf die darüber 
ergehende besondere Bekanntmachung verwiesen. 
6. Die Uebergangsstraßen für den Verkehr mit den einer Uebergangssteuer oder einer 
inneren indirecten Abgabe unterliegenden vereinsländischen Erzeugnissen, sowie die an diesen 
Straßen bestehenden Hebe= und Abfertigungsstellen werden durch besondere Bekanntmachung 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 
Dresden, den 5. Juli 1867. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. Schäfer. 
  
Letzte Absendung: am 13. Juli 1867.
	        
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