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2. In Betreff des Verkehrs mit Branntwein findet die vorstehende Anordnung bezüg—
lich desjenigen Theiles des Preußischen Regierungsbezirks Cassel, welcher aus dem ehemaligen
Kurfürstenthume Hessen, mit Ausschluß der Grafschaft Schaumburg und des Kreises Schmal-
kalden, besteht, erst vom 1. Juli 186 8 ab Anwendung.
Bis dahin erfolgt innerhalb des vorgedachten Preußischen Gebietstheils beim Uebergange
von Branntwein nach letzterem die Erhebung der Uebergangsabgabe von 4 Thlrn. —. —= für die
Preußische Ohm bei 5006 Alkohol nach Tralles, wie denn auch daselbst bei der Ausfuhr von
Branntwein die Steuer mit 8 Silber-Pfennigen für 1 Quart Branntwein von 50 3 nach
Tralles vergütet wird. Demgemäß wird aber vom 15. Juli 1867 bis zum 1. Juli 1868
auch im Königreiche Sachsen von dem aus jenem Preußischen Gebietstheile eingehenden
Branntweine die Uebergangsabgabe in dem unter 4 a bezeichneten Betrage erhoben, sowie von
dem dahin ausgehenden Branntweine die Steuer erstattet.
Z. In Ansehung des Verkehrs mit Branntwein von und nach Luxemburg bewendet es
bei den bisherigen Bestimmungen.
4. Beim Uebergange von Branntwein, Bier, Tabaksblättern und Tabaksfabrikaten aus
Bayern, Württemberg, Baden und dem Großherzogthume Hessen nach Preußen, mit Ausschluß
der Hohenzollernschen Lande, aber mit Einschluß derjenigen Gebietstheile, welche dem Steuer-
systeme Preußens angeschlossen sind, ferner nach Sachsen, den zum Thüringischen Zoll= und
Handelsvereine verbundenen Staaten, Braunschweig und Oldenburg, wird an Uebergangsab-
gaben erhoben
a) von Branntwein für die Ohm à 2 Eimer Sächsisch bei 50 Procent Alkohol nach
Tralles 6 Thaler — —-,
b) von Bier für den Centner —= 7 Neugr. 5 Pf.,
) von Tabaksblättern und Tabaksfabrikaten für den Centner —. 20 Neugr. —.
5. Wegen der Steuervergütung beim Ausgange von Branntwein wird auf die darüber
ergehende besondere Bekanntmachung verwiesen.
6. Die Uebergangsstraßen für den Verkehr mit den einer Uebergangssteuer oder einer
inneren indirecten Abgabe unterliegenden vereinsländischen Erzeugnissen, sowie die an diesen
Straßen bestehenden Hebe= und Abfertigungsstellen werden durch besondere Bekanntmachung
zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
Dresden, den 5. Juli 1867.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen. Schäfer.
Letzte Absendung: am 13. Juli 1867.