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Gese-und Verordnungsfblatt
für das Königreich Sachsen.
16. Stück vom Jahre 1867.
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AM. 84. Verordnung,
die Lagerung und Aufbewahrung von Mineralölen betreffend;
vom 6. Juli 1867.
Ua die Lagerung und Aufbewahrung von Mineralelen, über den Verkehr damit und die
Fabrikation derselben, wird unter Bezugnahme auf § 23 des Gewerbegesetzes vom 15. October
1861 (Seite 187 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1861) verordnet
wie folgt:
1. Die unter verschiedenen Namen z. B. Benzin, Burning-fluid, Coal-oil,
Erdöl, Gasäther, Gasoline, Kerosin, Kolzarin, Ligroin, Lubricatinöl, Naphta,
Paraffinöl, Pelroleum, rohes und raffinirtes, Petroleumäther, Petroleumnaphta,
Petrolenmsprit, Petroleumterpentin, Photogen, Rhigolene, Rock-oll, Schieferoöl,
Solaröl, Steinöl, künstliches Terpentinöl und dergleichen vorkommenden Mineralöle und
Mischungen derselben unter sich und mit anderen Stoffen zerfallen hinsichtlich ihrer Feuer-
gefährlichkeit in drei Classen:
aà) solche, in denen ein lebhaft brennender Papierfidibus beim langsamen Eintauchen ver-
lischt, ohne die Flüssigkeit zu entzünden,
b) solche, welche sich beim langsamen Eintauchen eines lebhaft brennenden Fidibus sofort
entzünden,
c) solche, welche brennbare Ausdünstungen entwickeln, die sich beim Annähern eines
brennenden Fidibus bis mit 1 Zoll Abstand von der Oberfläche bereits entzünden.
Beim Anstellen einer solchen Entzündungsprobe wird eine Temperatur des Mineralöls
von 200 B. (250 C.), und daß dasselbe in einem flachen Gefäße 1.— I Zoll hoch stehe,
vorausgesetzt.
§. Diejenigen Mineralöle, welche nach der vorgeschriebenen Probe zur Classe à ge-
hören (z. B. Solaröl oder gut raffinirtes Petroleum, beide im normalmäßigen Zustande), sind
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