Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 182 — 
in Bezug auf Gefährlichkeit den vegetabilischen Brennölen gleich zu achten; auf dieselben 
finden daher die für Classe b und c gegebenen Vorschriften dieser Verordnung keine Anwend- 
ung. Es können aber wegen derselben, wie über andere ähnliche Gegenstände, die Ortspolizei— 
behörden, dafern sie dieß nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse für erforderlich erachten, 
Vorschriften erlassen. 
83. Die zur Classe b und c gehörenden Mineralöle sind zu den im § 22 des Ge- 
werbegesetzes vom 15. October 1861 aufgeführten gefährlichen Stoffen zu rechnen. 
Niederlagen derselben sind daher an das im §& 24 und folgende des genannten Gesetzes 
vorgeschriebene Genehmigungsverfahren gebunden (vergl. jedoch 66 4 und 5). 
&4. Als Niederlage im Sinne von § 22 des Gewerbegesetzes wird ein Lagerraum 
angesehen, in welchem 
mehr als 300 Pfund zusammen von den verschiedenen Oelen der Classe b 
oder 
mehr als 10 Pfund zusammen von den Oelen der Classe c 
aufbewahrt werden. 
&5. Bis zu den im & 4 angegebenen Mengen ist die Aufbewahrung von Mineralölen 
der Classe b in gut verschlossenen Ballons, Blechgefäßen oder Glasflaschen, letztere 
von nicht über 10 Pfund Wasserinhalt, 
der Classe c in gut verschlossenen Blech= oder Glasflaschen von nicht über 2 Pfund Inhalt, 
ohne Einholung der Genehmigung in solchen Kellern oder Parterreräumen gestattet, welche 
kühl. 
nicht heizbar, 
vom Tageslicht erhellt, oder von außen durch vollständig starke Glasscheiben hindurch 
künstlich erleuchtet, mit Luftabzug versehen, 
von außen durch mit Blech beschlagene Thüren und Läden verschließbar, 
in dem Falle überwölbt sind, wenn sich über denselben bewohnbare Räume befinden, 
und so eingerichtet sind, 
daß überhaupt ein der Umgebung nachtheiliges Ausfließen der etwa in Brand 
gerathenen Flüssigkeit nicht stattfinden kann. 
In solchen Aufbewahrungsräumen dürfen aber außerdem andere breunbare Stoffe (z. B. 
vegetabilische Oele oder Mineralöle der Classe a) ebenfalls nur in geringeren Mengen und 
höchstens bis zu 600 Pfund Alles in Allem vorhanden sein. 
66. Niederlagen, welche für Mineralöle der Classe b und c in unbegrenzten Mengen 
entweder allein oder zugleich mit anderen feuergefährlichen Gegenständen bestimmt sind, müssen 
nothwendig isolirt (außerhalb geschlossener Ortschaften) liegen; dieselben müssen gut ventilirt,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.