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in Bezug auf Gefährlichkeit den vegetabilischen Brennölen gleich zu achten; auf dieselben
finden daher die für Classe b und c gegebenen Vorschriften dieser Verordnung keine Anwend-
ung. Es können aber wegen derselben, wie über andere ähnliche Gegenstände, die Ortspolizei—
behörden, dafern sie dieß nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse für erforderlich erachten,
Vorschriften erlassen.
83. Die zur Classe b und c gehörenden Mineralöle sind zu den im § 22 des Ge-
werbegesetzes vom 15. October 1861 aufgeführten gefährlichen Stoffen zu rechnen.
Niederlagen derselben sind daher an das im §& 24 und folgende des genannten Gesetzes
vorgeschriebene Genehmigungsverfahren gebunden (vergl. jedoch 66 4 und 5).
&4. Als Niederlage im Sinne von § 22 des Gewerbegesetzes wird ein Lagerraum
angesehen, in welchem
mehr als 300 Pfund zusammen von den verschiedenen Oelen der Classe b
oder
mehr als 10 Pfund zusammen von den Oelen der Classe c
aufbewahrt werden.
&5. Bis zu den im & 4 angegebenen Mengen ist die Aufbewahrung von Mineralölen
der Classe b in gut verschlossenen Ballons, Blechgefäßen oder Glasflaschen, letztere
von nicht über 10 Pfund Wasserinhalt,
der Classe c in gut verschlossenen Blech= oder Glasflaschen von nicht über 2 Pfund Inhalt,
ohne Einholung der Genehmigung in solchen Kellern oder Parterreräumen gestattet, welche
kühl.
nicht heizbar,
vom Tageslicht erhellt, oder von außen durch vollständig starke Glasscheiben hindurch
künstlich erleuchtet, mit Luftabzug versehen,
von außen durch mit Blech beschlagene Thüren und Läden verschließbar,
in dem Falle überwölbt sind, wenn sich über denselben bewohnbare Räume befinden,
und so eingerichtet sind,
daß überhaupt ein der Umgebung nachtheiliges Ausfließen der etwa in Brand
gerathenen Flüssigkeit nicht stattfinden kann.
In solchen Aufbewahrungsräumen dürfen aber außerdem andere breunbare Stoffe (z. B.
vegetabilische Oele oder Mineralöle der Classe a) ebenfalls nur in geringeren Mengen und
höchstens bis zu 600 Pfund Alles in Allem vorhanden sein.
66. Niederlagen, welche für Mineralöle der Classe b und c in unbegrenzten Mengen
entweder allein oder zugleich mit anderen feuergefährlichen Gegenständen bestimmt sind, müssen
nothwendig isolirt (außerhalb geschlossener Ortschaften) liegen; dieselben müssen gut ventilirt,