Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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von außen erleuchtet und so eingerichtet sein, daß von ihnen aus ein der Umgebung nach- 
theiliges Ausfließen der aufzubewahrenden Flüssigkeiten oder eine Uebertragung des Feuers bei 
einem etwa entstehenden Brande nicht stattfinden kann. 
Ob diesen Bedingungen nach Maßgabe der localen Verhältnisse bei einer beplanten 
Niederlage dieser Art entsprochen wird, ist vor Ertheilung der ortspolizeilichen Genehmigung 
durch sachverständiges Gutachten festzustellen. 
&# 7. Innerhalb geschlossener Ortschaften kann die Ortspolizeibehörde zu Niederlagen, 
in welchen größere als die § 4 angegebenen Mengen von Mineralölen aus Classe b und c 
aufbewahrt werden sollen, nur ausnahmsweise und unter der Voraussetzung die Genehmigung 
ertheilen, daß die im § 25 des Gewerbegesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt sind und daß 
die Lagerräume 
andere Gegenstände nicht aufnehmen sollen, 
in Kellern oder Parterreräumen bestehen, 
kühl, 
nicht heizbar, 
gewölbt, 
vom Tageslichte erleuchtet, 
gut ventilirt, 
von außen durch mit Blech beschlagene Thüren und Läden verschließbar, und überhaupt 
so eingerichtet sind, daß aus ihnen bei einem etwa entstehenden Brande ein der Um- 
gebung nachtheiliges Ausfließen nicht stattfinden kann. 
Einer gleichen ausnahmsweisen Genehmigung der Ortspolizeibehörde bedarf es zur Lager- 
ung von Mineralölen in Hofräumen und ähnlichen eingeschlossenen Plätzen. 
Auch in diesem Falle muß die in Bezug auf Keller und Parterreräume zuletzt angegebene 
Bedingung erfüllt sein. 
&#. Alle in 9§ 5, 6 und 7 erwähnten Aufbewahrungsräume und Niederlagen dürfen 
mit offenem Lichte oder Laternen nicht betreten, auch darf in ihnen nicht Tabak geraucht werden. 
§ 9. In Verkaufslocalen müssen die auf den geringsten noch erforderlichen Betrag zu 
beschränkenden Vorräthe von Mineralölen in wohlverschlossenen Gefäßen und an solchen Stellen 
aufbewahrt werden, welche der Erwärmung durch Sonne, Ofen u. s. w. am wenigsten aus- 
gesetzt sind. 
10. Bei künstlicher Beleuchtung dürfen Mineralöle der Classe b nicht in der Nähe 
eines breunenden Lichtes (d. h. nur in etwa 2 Ellen Entfernung von demselben), die Mineral= 
öle der Elasse c aber gar nicht umgefüllt werden, es müßte denn die künstliche Beleuchtung so, 
wie im 9 5 vorgeschrieben ist, eingerichtet sein. 
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