Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 184 — 
6 11. Beim Ausgießen von Mineralölen in geschlossenen Räumen ist das Vergießen 
zu vermeiden, vergossenes Oel aber, sowie dadurch imprägnirter Sand sorgfältig zu entfernen. 
§12. Rohes Petroleum in Fässern darf in den in I§ 5 und 7 aufgeführten Auf- 
bewahrungsräumen und Niederlagen gar nicht, sondern nur 
entweder in isolirten Niederlagen (§ 6), oder auf isolirt liegenden, von der Orts- 
obrigkeit dazu angewiesenen Plätzen 
aufbewahrt werden. 
Im Bereiche von Fabrikanstalten hat die Aufbewahrung des rohen Petroleums entweder 
in Fässern, welche in die Erde eingegraben und mit einer fußhohen Erdschicht bedeckt werden, 
oder in vollständig abgeschlossenen Behältern, welche im Falle eines entstehenden Brandes ge- 
nügend geschützt sind, und aus denen ein der Umgebung schädliches Ausfließen nicht stattfinden 
kann, zu erfolgen. 
* 13. So lange sich rohes Petroleum beim Transporte auf der Achse befindet, müssen die 
dasselbe enthaltenden Wagen auf beiden Seiten mit rothen Zetteln, welche die deutliche Aufschrift: 
„Feuergetfährlich“ 
enthalten, versehen sein. 
Diese Wagen dürfen brennende Laternen nicht führen, unter bedeckten Räumen nicht stehen 
bleiben, und müssen unter steter Aufsicht gehalten werden. Die Führer der Wagen und das 
sonstige Begleitungspersonal dürfen in der Nähe derselben nicht Tabak rauchen. 
Diese Bestimmungen gelten auch für die sogenannten Rollwagen. 
#14. Die Fabriken für Darstellung und Raffiniren von Mineralöl gehören zu den 
unter § 22 des Gewerbegesetzes aufgeführten Anlagen. 
In denselben müssen die Locale, die zum Condensiren destillirter Oele bestimmt sind, von 
solchen Localen, in welchen sich Feuerungen befinden, durch undurchbrochene Mauern geschieden, 
alle Apparate, in denen sich leicht entzündliche Dämpfe befinden, gegen das Austreten der- 
selben möglichst geschützt, übrigens aber alle Räume, in welche brennbare Dämpfe treten können, 
genügend ventilirt sein, auch dürfen die letzteren künstlich nur von außen durch vollständig 
abschließende starke Glasscheiben hindurch erleuchtet werden. 
Die Vorrathsräume für fertige Producte müssen den im & 7 angegebenen allgemeinen 
Sicherheitsbedingungen entsprechen, wobei die Aufbewahrung leicht entzündlicher Oele in all- 
seitig mit Wasser umschlossenen Behältern (vergl. Dingler's polytechnisches Journal Bd. 179, 
pag. 275) empfohlen wird. 
Für alle Räume dieser Fabriken, in denen leicht entzündliche Dämpfe vorhanden sein 
können, sowie für die Vorrathsräume gelten selbstverständlich auch die Vorschriften, daß die- 
selben mit Licht oder brennender Laterne nicht betreten werden dürfen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.