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Ist die Ausfuhr nach Ländern, die nicht zum Zollvereine gehören, erfolgt, oder geht das
Bier unmittelbar über die Grenze gegen den Bayerischen Rheinkreis aus, um in dem letzteren
zu verbleiben, so genügt zur Erlangung der Steuervergütung die Ausfuhrbescheinigung des
Grenzamts. Dieses hat in einem solchen Falle die bescheinigte Anmeldung dem Hauptamte
zuzusenden, in dessen Bezirke die Brauerei gelegen ist, aus welcher die Versendung erfolgt.
In allen anderen Fällen bedarf es aber zur Erlangung der Steuervergütung einer Ein—
gangsbescheinigung, welche beim Uebergange über die Grenze gegen den Bayerischen Rheinkreis,
sofern der Bestimmungsort nicht in dem letzteren gelegen ist, von der Steuerstelle des Be—
stimmungsorts, im Uebrigen aber nach der Wahl des Waarenführers entweder von der Steuer—
stelle des Bestimmungsorts oder von der gegenüberliegenden Grenzabfertigungsstelle zu er-
theilen ist.
Um die jenseitige Eingangsbescheinigung auswirken zu können, empfängt der Waaren-
führer nach erfolgter Ausgangsabfertigung die Anmeldung zurück, welche er demnächst, mit der
Eingangsbescheinigung versehen, dem Hauptamte, in dessen Bezirke die Brauerei gelegen ist,
aus welcher die Versendung erfolgt, bei Verlust des Anspruchs auf die Steuervergütung,
spätestens binnen drei Monaten, vom Tage der im § 5 erwähnten Vorabfertigunng an ge-
rechnet, zuzustellen hat.
§#. Wählt der Versender eine Vorabfertigung bei einem anderen Amte als dem Aus-
gangsamte, so hat jenes Amt nach erfolgter und bescheinigter Revision den Verschluß anzu-
legen und auf der Anmeldung zu bescheinigen, daß und wie solches geschehen. Mit der be-
scheinigten Anmeldung ist dann das Bier binnen einer von dem Abfertigungsamte zu be-
stimmenden angemessenen Frist dem gewählten Ausgangsamte vorzuführen, welches, soweit
nicht nach seinem Ermessen eine weitere Revision erforderlich ist, sich auf die Vergleichung der
Zahl und Zeichen der Gebinde und auf die Abnahme des Verschlusses beschränken kann, wenn
dieser nicht wegen eines ertheilten Uebergangsscheins belassen werden muß.
Die demnächst erfolgte Ausfuhr hat das Ausgangsamt auf der Anmeldung zu bescheinigen.
Wegen der Beschaffung der Eingangsbescheinigung, der Rücksendung der bescheinigten
Anmeldungen an das betreffende Hauptamt, kommen die im & 7 enthaltenen Bestimmungen
zur Anwendung.
Wenn neben der Ausfuhranmeldung über das versendete Bier ein Uebergangsschein aus-
gefertigt werden muß, so ist in jeder dieser Bezettelungen auf die andere Bezug zu nehmen.
§9.Von dem Hauptamte, in dessen Bezirke die Brauerei liegt, aus welcher die Ver-
sendung erfolgt, wird die Steuervergütung gleich nach Ablauf jedes Vierteljahrs mittelst einer
bei der Zoll- und Stenerdirection einzureichenden und sämmtliche im Laufe des Vierteljahrs ein