Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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gegangenen Ausfuhrbescheinigungen umfassenden Nachweisung liquidirt. Dabei ist, wenn die 
Verwiegung ein größeres, als das angemeldete Gewicht ergeben hat, doch nur letzteres für die 
Höhe der Steuervergütung maßgebend. 
10. Die Zoll= und Steuerdirection hat die zu vergütenden Beträge festzustellen und 
letztere zur baaren Zahlung an die Empfangsberechtigten anzuweisen. Während des Laufes 
des Jahres ist die Zahlung der Vergütung, soweit sie zur Zeit der Liquidation durch die im 
Laufe des Jahres entrichtete Braumalzsteuer nicht gedeckt wird, bis zum etwaigen Eingange 
weiterer Steuerbeträge auszusetzem. Soweit die im Laufe eines Kalenderjahrs von dem ver- 
sendenden Brauer gezahlte Braumalzsteuer von den im Laufe desselben Jahres zur Liquidation 
gelangten Beträgen an Steuervergütung überstiegen wird, unterbleibt deren Gewährung. 
§11. Vorstehende Bestimmungen treten vom 1. August dieses Jahres an in Kraft. 
Hiernach haben sich Unsere Behörden und Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Urkundlich ist diese Verordnung von Uns eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beigedruckt worden. 
So geschehen Dresden, den 23. Juli 1867. 
Johann. 
Johann Paul Freiherr von Falkenstein. 
Richard Freiherr von Friesen. 
D. Robert Schneider. 
Alfred von Fabrice. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
Muster 
zu einer Bier-Ausfuhr-Anmeldung. 
Der unterzeichnete N. als Besitzer der zu N. gelegenen Brauerei meldet hiermit dem 
Königlichen Steuer- Amte zu N. im Bezirke des Königlichen Haupt-Steuer - Amtes zu N., 
daß er beabsichtigt, das nach Gebindezahl und Bruttogewicht nachstehend näher angegebene 
Bier innerhalb der nächsten drei Tage dem Haupt-Steuer- Amte zu N. zur Abfertigung 
zu gestellen und demnächst über das Haupt-Zoll-Amt zu N. an N. zu N. in N. auszuführen. 
1867. 30
	        
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