Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 192 — 
Eingangs-Bescheinigung. 
(für Sendungen nach den betreffenden Vereinsländern.) 
Daß die oben bezeichneten .. Gebinde, mit Bier gefüllt, hier eingegangen sind, wird 
hiermit bescheinigt. 
N., den # 
(Firma.) 
(Stempel.) (Unterschrift.) 
  
87. Verordnung, 
den Gerichtsstand des Staatsfiscus, der von höheren Behörden verwalteten 
nichtfiscalischen Cassen und des Domcapitels zu Meißen betreffend; 
vom 24. Juli 1867. 
Mie Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund der von den Ständen auf dem zwölften 
ordentlichen Landtage der Regierung ertheilten Ermächtigung hierdurch Folgendes verordnet: 
&ä1. Der dem Staatsfiscus, den von höheren Behörden verwalteten nichtfiscalischen 
Cassen und dem Domcapitel zu Meißen seither zuständig gewesene privilegirte Gerichtsstand 
ist aufgehoben. 
#& 2. Künftig haben den allgemeinen Gerichtsstand 
der Staatsfiscus bei dem Gerichtsamte im Bezirksgerichte Dresden, 
die von höheren Behörden verwalteten nichtfiscalischen Cassen bei demjenigen Gerichts- 
amte, in dessen Bezirke die verwaltende Behörde ihren Sitz hat, 
das Domcapitel zu Meißen bei dem Gerichtsamte im Bezirksgerichte Meißen. 
6#3. Die Vorschriften in 66 1 und 2 leiden auf alle Sachen Anwendung, in welchen 
bei Bekanntmachung gegenwärtiger Verordnung die erste Ladung noch nicht behändigt worden ist. 
Dresden, den 2 4. Juli 1867. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
D. Schmidt. 
  
Letzte Absendung: am 27. Juli 1867.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.