Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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& 90. Verordnung, 
die Publication eines Nachtrags zu der zwischen der Königlich Sächsischen Regierung 
und der Fürstlich Reußischen Regierung älterer Linie zu Greiz wegen Leistung gegen- 
seitiger Rechtshülfe unter dem 22. October 1845 getroffenen Uebereinkunft betreffend; 
vom 22. Juli 1867. 
Nechdem zwischen der Königlich Sächsischen Regierung und der Fürstlich Reußischen Regierung 
älterer Linie zu Greiz laut der im Nachstehenden abgedruckten Ministerialerklärungen ein Nach- 
trag zu der zwischen beiden Regierungen wegen Leistung gegenseitiger Rechtshülfe unter dem 
22. October 1845 (Seite 246 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1845) 
getroffenen Uebereinkunft vereinbart worden ist, so wird diese Vereinbarung mit Allerhöchster 
Genehmigung hierdurch zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht. 
Dresden, am 22. Juli 1867. 
Ministerium der Justez. 
Für den Minister: 
D. Siebdrat. 
Rosenberg. 
Ministerialerklärung. 
Zwischen der Königlich Sächsischen Regierung und der Fürstlich Reußischen Regierung älterer 
Linie zu Greiz ist folgender Nachtrag zu der zwischen beiden Regierungen wegen Leistung 
gegenseitiger Rechtshülfe unter dem 22. October 1845 getroffenen Uebereinkunft vereinbart 
worden: 
J. 
Urkunden, welche vor einem Gerichte des einen Staates aufgenommen oder anerkannt 
worden sind, bedürfen, wenn sie mit dem Amtssiegel versehen sind, einer Legalisirung nicht, 
um in dem anderen Staate als glaubwürdig zu gelten. 
II. 
Urkunden der in Gemäßheit der Notariatsordnung für das Königreich Sachsen vom 
3. Juni 1859 ernannten Notare sind, wenn sie mit dem diesen Notaren verliehenen, das 
Königliche Wappen enthaltenden Amtssiegel versehen sind, den Urkunden der Gerichte gleich 
zu achten und daher ebenfalls einer Legalisirung nicht bedürftig. 
Dresden, am 6. Juni 1866. 
Königlich Sächsische Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten 
und der Justiz.
	        
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