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& 90. Verordnung,
die Publication eines Nachtrags zu der zwischen der Königlich Sächsischen Regierung
und der Fürstlich Reußischen Regierung älterer Linie zu Greiz wegen Leistung gegen-
seitiger Rechtshülfe unter dem 22. October 1845 getroffenen Uebereinkunft betreffend;
vom 22. Juli 1867.
Nechdem zwischen der Königlich Sächsischen Regierung und der Fürstlich Reußischen Regierung
älterer Linie zu Greiz laut der im Nachstehenden abgedruckten Ministerialerklärungen ein Nach-
trag zu der zwischen beiden Regierungen wegen Leistung gegenseitiger Rechtshülfe unter dem
22. October 1845 (Seite 246 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1845)
getroffenen Uebereinkunft vereinbart worden ist, so wird diese Vereinbarung mit Allerhöchster
Genehmigung hierdurch zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht.
Dresden, am 22. Juli 1867.
Ministerium der Justez.
Für den Minister:
D. Siebdrat.
Rosenberg.
Ministerialerklärung.
Zwischen der Königlich Sächsischen Regierung und der Fürstlich Reußischen Regierung älterer
Linie zu Greiz ist folgender Nachtrag zu der zwischen beiden Regierungen wegen Leistung
gegenseitiger Rechtshülfe unter dem 22. October 1845 getroffenen Uebereinkunft vereinbart
worden:
J.
Urkunden, welche vor einem Gerichte des einen Staates aufgenommen oder anerkannt
worden sind, bedürfen, wenn sie mit dem Amtssiegel versehen sind, einer Legalisirung nicht,
um in dem anderen Staate als glaubwürdig zu gelten.
II.
Urkunden der in Gemäßheit der Notariatsordnung für das Königreich Sachsen vom
3. Juni 1859 ernannten Notare sind, wenn sie mit dem diesen Notaren verliehenen, das
Königliche Wappen enthaltenden Amtssiegel versehen sind, den Urkunden der Gerichte gleich
zu achten und daher ebenfalls einer Legalisirung nicht bedürftig.
Dresden, am 6. Juni 1866.
Königlich Sächsische Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten
und der Justiz.