Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Regierungserklärung. 
Zwischen der Königlich Sächsischen Regierung und der Fürstlich Reußischen Regierung älterer 
Linie zu Greiz ist folgender Nachtrag zu der zwischen beiden Regierungen wegen Leistung 
gegenseitiger Rechtshülfe unter dem 22. October 1845 getroffenen Uebereinkunft vereinbart 
worden: 
J. 
Urkunden, welche vor einem Gerichte des einen Staates aufgenommen oder anerkannt 
worden sind, bedürfen, wenn sie mit dem Amtssiegel versehen sind, einer Legalisirung nicht, 
um in dem anderen Staate als glaubwürdig zu gelten. 
II. 
Urkunden der in Gemäßheit der Notariatsordnung für das Königreich Sachsen vom 
3. Juni 1859 ernannten Notare sind, wenn sie mit dem diesen Notaren verliehenen, das 
Königliche Wappen enthaltenden Amtssiegel versehen sind, den Urkunden der Gerichte gleich 
zu achten und daher ebenfalls einer Legalisirung nicht bedürftig. 
Greiz, den 6. Juli 1867. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung daselbst. 
  
& 91. Bekanntmachung, 
die Anleihe der Stadt Oederan betreffend; 
vom 25. Juli 1867. 
De- Ministerium des Innern hat zu der von dem Stadtrathe zu Oederan, unter Zustimmung 
der dasigen Gemeindevertreter, beschlossenen Anleihe von 20,000 Thalern gegen Ausgabe von 
auf den Inhaber lantenden, übrigens planmäßig in jährlichen Raten auszuloosenden, bis 
dahin mit Vier und ein halb vom Hundert jährlich zu verzinsenden Schuldscheinen, nach 
Maßgabe des vorgelegten Anleiheplans, sowie der Schuldscheine nebst Zinsleisten und Zins- 
scheinen die Genehmigung ertheilt. 
Es wird Solches für die Behörden und alle Diejenigen, welche es angeht, hiermit zur 
öffentlichen Kenntuiß gebracht. 
Dresden, am 25. Juli 1867. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg.
	        
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