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Regierungserklärung.
Zwischen der Königlich Sächsischen Regierung und der Fürstlich Reußischen Regierung älterer
Linie zu Greiz ist folgender Nachtrag zu der zwischen beiden Regierungen wegen Leistung
gegenseitiger Rechtshülfe unter dem 22. October 1845 getroffenen Uebereinkunft vereinbart
worden:
J.
Urkunden, welche vor einem Gerichte des einen Staates aufgenommen oder anerkannt
worden sind, bedürfen, wenn sie mit dem Amtssiegel versehen sind, einer Legalisirung nicht,
um in dem anderen Staate als glaubwürdig zu gelten.
II.
Urkunden der in Gemäßheit der Notariatsordnung für das Königreich Sachsen vom
3. Juni 1859 ernannten Notare sind, wenn sie mit dem diesen Notaren verliehenen, das
Königliche Wappen enthaltenden Amtssiegel versehen sind, den Urkunden der Gerichte gleich
zu achten und daher ebenfalls einer Legalisirung nicht bedürftig.
Greiz, den 6. Juli 1867.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung daselbst.
& 91. Bekanntmachung,
die Anleihe der Stadt Oederan betreffend;
vom 25. Juli 1867.
De- Ministerium des Innern hat zu der von dem Stadtrathe zu Oederan, unter Zustimmung
der dasigen Gemeindevertreter, beschlossenen Anleihe von 20,000 Thalern gegen Ausgabe von
auf den Inhaber lantenden, übrigens planmäßig in jährlichen Raten auszuloosenden, bis
dahin mit Vier und ein halb vom Hundert jährlich zu verzinsenden Schuldscheinen, nach
Maßgabe des vorgelegten Anleiheplans, sowie der Schuldscheine nebst Zinsleisten und Zins-
scheinen die Genehmigung ertheilt.
Es wird Solches für die Behörden und alle Diejenigen, welche es angeht, hiermit zur
öffentlichen Kenntuiß gebracht.
Dresden, am 25. Juli 1867.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.