Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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M 96. Decret 
wegen Bestätigung eines fernerweiten Nachtrags zu den Statuten der Leipziger Bank; 
vom 30. Juli 1867. 
Won, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
ꝛc. 2c. XX. 
thun hiermit kund, daß Wir auf das Uns durch Unsere Ministerien der Justiz und des Innern 
vorgetragene Ansuchen des Directoriums der Leipziger Bank den anliegenden fernerweiten Nach— 
trag F zu den mittelst Decrets vom 12. März 1839 (Seite 56 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1839) bestätigten Statuten der Leipziger Bank mit der Wirkung — 
bestätigt haben, daß den darin enthaltenen Bestimmungen genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
ausgefertigt, von Uns eigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen Siegel bedruckt worden. 
Dresden, den 30. Juli 1867. 
Johann. 
6 Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
Nachtrag F 
zu den Statuten der Leipziger Bank. 
Mit Genehmigung der Hohen Staatsregierung werden die § 89 und 95 der mittelst 
Allerhöchsten Decrets vom 12. März 1839 bestätigten Statuten der Leipziger Bank hiermit 
aufgehoben, an deren Stelle die nachstehenden §9§ 89 und 95 in veränderter Fassung in 
Kraft treten. 
9. Schriften und Urkunden aller Art werden mit der Unterschrift Vollziehung 
„ „ der Firma der 
Leipziger Bank Bank. 
versehen, von zwei Directoren, oder von einem Director und einem zur Mitunterzeichnung 
der Firma bevollmächtigten Beamten der Bank, oder von zwei zur Mitunterzeichnung der Firma 
bevollmächtigten Beamten der Bank vollzogen und sind so für die Bank verbindlich. Die zur 
Mitunterschrift bevollmächtigten Beamten werden von dem Directorium ernannt.
	        
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