Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Local der Bank. 95. Die Geschäfte der Bank werden in einem besonders eingerichteten Locale betrieben. 
eubtund- Daselbst werden auch in festen mit 3 verschiedenen Schlössern versehenen Behältnissen die 
Hauptcassenvorräthe in baarem Gelde und die Banknoten, welche nach § 38 nicht auszugeben 
sind, aufbewahrt. Zu dieser Hauptcasse führen der Königliche Commissar, der vollziehende 
Director und der Cassirer jeder einen Schlüssel; die Aufbewahrung der Pfänder und Docu- 
mente wird einem damit besonders beauftragten Beamten der Bank anvertraut, welcher eine 
von dem Directorium zu bestimmende Caution zu leisten hat. Die Betriebscasse hat der 
Cassirer zu verwalten und zu vertreten. 
Leipzig, am 25. Juli 1867. 
Das Directorium der Leipziger Bank. 
August Auerbach, Fr. Hermann, 
Stellvertreter des Vorsitzenden. Vollziehender. 
Der Ausschuß der Leipziger Bank. 
Moritz Weickert, Amy Wilhelm Felir. 
Vorsitzender. 
  
Letzte Absendung: am 21. August 1867.
	        
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