Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 217 
  
  
B. 
C. 
  
An der Grenze gegen das 
Zollvereins-Ausland 
sind zur Abfertigung des aus dem Gebiete der Branntweinsteuer-Gemeinschaft mit 
dem Anspruche auf Steuervergütung ausgehenden Branntweins, sowie zur Er- 
theilung der Ausgangsbescheinigungen?) befugt: 
alle an der Zollvereins- 
außerdem die 
An der Binnengrenze gegen 
die der Branntweinsteuer-Ge- 
meinschaft nicht angehörigen 
Zollvereinsstaaten oder 
Theile der letzteren 
  
alle an der Bin- 
nengrenze gele- 
  
außerdem die 
  
Im Innern 
der in Brannt- 
weinsteuer-Ge- 
meinschaftstehen- 
den Staaten sind 
zur Abfertig- 
ung7) des mit 
dem Anspruche 
auf Steuerver- 
gütung ausge- 
henden Brannt- 
Bemerkungen. 
  
  
  
  
  
  
grenze gelegene Hauptämter, Nebenämter em. Unterstellen weins befugt 
nämlich: zu- gene eich zu: die Aemter zu: 
1. 2. 3. 1 4. 5. 6. 
Rügenwalde *) Siehe zu Anfang. 
Colbergermünde 
Swinemünde 
Wolgast 
Stralsund · 
Tribsees r 
Demmin 
Anclam 
5) Bezirk der Provinzial- 
Steuerdirection zu 
Breslau. . 
Landsberg O.,S. Bodzanowitz 6 Ratibor 
Myslowitz Cissau Breslau 
Neustadt O./S. Oswiegim Görlitz 
Mittelwalde Oesterreich.= E 
Liebau Oderberg 
Klingebentel 
Seidenberg 
6) Provinz Brandenburg. 
a. Specialbezirk von 
Berlin. 
Berlin, 
Hauptsteuer— 
amt für aus— 
ländische Ge- 
genstände. 
b. Bezirk der Regier— 
ung zu Potsdam. 
Gransee Meyenburg Wittenberge 
(Bahnhofs- 
Zoll-Expe- 
dition) 
  
 
	        
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