C.
An der Grenze gegen das
Zollvereins-Ausland
An der Binnengrenze gegen
die der Branntweinsteuer-Ge-
meinschaft nicht angehörigen
Zollvereinsstaaten oder
Theile der letzteren
sind zur Abfertigung des aus dem Gebiete der Branntweinsteuer-Gemeinschaft mit
dem Anspruche auf Steuervergütung ausgehenden Branntweins, sowie zur Er-
theilung der Ausgangsbescheinigungen?) befugt:
Im Innern
der in Brannt-
weinsteuer-Ge-
meinschaftstehen-
den Staaten sind
zur Abfertig-
ungs) des mit
dem Anspruche
auf Steuerver-
gütung ausge-
Bemerkungen.
alle an der Zollvereins- außerdem die aienn eere außerdem die henden Brannt-
grenze gelegene Hauptämter, Nebenämter gene Haupkäm- Unterstellen n
nämlich 4 zuU 6 ter, nämlich: zu:
1. 2. 3. 4. 5. 6.
eno Rheinsberg'“ *) Siehe zu Anfang.
Warnow heinsberg.) 4) Beschränkte Befugniß
Wittenberge Wittstock (für localen Ausfuhrver-
Wolfsha- kehr).
gen * * *) Beschränkte Befugniß
— . (zur Abfertigung von Ge-
Straßburg 6 binden bis einschließlich
1./M. 6 10 Ctr. Bruttogewicht).
c. Bezirk der Regier-
ung zu Frankfurt aO.
Vacat.
7) Bezirk der Provinzial-
Steuerdirection zu
Magdeburg.
Langensalza Treffurt Magdeburg
Nordhausen Catharinen= Halberstadt
. berg
Hohengan= Oschersleben
dern
8) Bezirk der Provinzial-
Steuerdirection zu
Cassel.
Frankfurt Oberlahnstein
a/M.
Biebrich
9) Bezirk der Provinzial-
Steuerdirection zu
Hannover.
Nordhorn Geteloh Münden Hannover
Leer Bentheim Hildesheim
Emden Weener Celle
Sebaldsbrück Norden Lüneburg