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B.
C.
An der Grenze gegen das
Zollvereins-Ausland
An der Biunengrenze gegen
die der Branntweinsteuer- Ge-
meinschaft nicht angehörigen
Zollvereinsstaaten oder
Theile der letzteren
sind zur Abfertigung des aus dem Gebiete der Branntweinsteuer--Gemeinschaft mit
dem Anspruche auf Steuervergütung ausgehenden Branntweins, sowie zur Er-
theilung der Ausgangsbescheinigungen ) befugt:
Im Innern
der in Brannt-
weinsteuer-Ge-
meinschaft stehen-
den Staaten sind
zur Abfertig-
ungs) des mit
dem Anspruche
auf Steuerver-
gütung ausge-
Bemerkungen.
alle an der Zollvereins- v außerdem die au derin- anßerdem die beuden Brannt-
. ä * nengrenze gele- · ins b t
grenze Gelegene Lauptimter Nebenämter gene Hanpläm-. Unterstellen aes hert.
nämlich: zur ter, nämlich: zu-
1. 2. 3. 4. 5. 6.
Geestemünde Carolinensiel Münden *) Siehe zu Anfang.
Stade Brinkum Osnabrück
Harburg Grohn a/T.
Hitzacker Burgdamm
Bremen (vereinsländisch) Rönnebeck
Oiterdamm
Lehe
Neuhaus alb.
Oste
Freiburg
Brunshausen
Lühe
Cranz
Hoopte
Bleckede
Schnacken-
burg
10) Bezirk der Provinzial-
Steuerdirection zu #
Münster.
Vreden Herstelle
Warburg
Arolsen
Wildungen
Corbach
Hallenberg
11) Bezirk der Provinzial-
Steuerdirection zu Cöln.
Aachen Neuwied Wetzlar Cöln, Haupt—
Cleve Creuznach Bingerbrück —
Emmeri ür ausl. Geg.
ch Coblenz