Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

  
221 
B. 
  
C. 
  
An der Grenze gegen das 
Zollvereins-Ausland 
sind zur Abfertigung des aus dem Gebiete der Branntweinsteuer-Gemeinschaft mit 
dem Anspruche auf Stenervergütung ausgehenden Branntweius, sowie zur Er- 
theilung der Ausgangsbescheinigungen?) befugt: 
An der Binnengrenze gegen 
die der Branntweinsteuer-Ge- 
meinschaft nicht angehörigen 
Zollvereinsstaaten oder 
  
Theile der letzteren 
Im Innern 
der in Brannt- 
weinsteuer-Ge- 
meinschaft stehen- 
den Staaten sind 
zur Abfertig- 
ung'?) des mit 
dem Anspruche 
auf Steuerver- 
Bemerkungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
· gütung ausge— 
alle an der Zollvereins— außerdem die ner uer s- außerdem die henden Brannt- 
grenze gelegene Hauptämter, Nebenämter gene Hauptäm- Unterstellen zuarisct. 
nämlich: zu: ter, nämlich: zu: 
1. 2. 3. 4. 5. I 6. 
Lobenstein *) Siehe zu Anfang. 
Gefell 
IV. Braunschweig. 
Braunschweig 
Helmstädt 
Wolfenbüttel 
Holzminden 
V. Oldenburg. 
Varel Wahrthurm Oldenburg 
Brake Ellenserdam- 
Delmenhorst mersiel 
Hooksiel 
Fedderwar- 
dersiel 
Großensiel 
Strohausen 
Elsfleth 
Berne 
im Jahdegebiet 
1867.
	        
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