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Gesch-und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen.
20. Stück vom Jahre 1867.
. 100. Deeret
wegen Bestätigung der Genossenschaftsordnung der Genossenschaft für Berichtigung
der Parthe zu Panitzsch;
vom 14. August 1867.
De- Ministerium des Innern hat auf Grund von § 12 des Gesetzes über die Berichtigung
von Wasserläufen vom 15. August 1855 (Seite 486 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1855) die Genossenschaftsordnung der unter dem Namen
Genossenschaft für Berichtigung der Parthe zu Panitzsch
zusammengetretenen Genossenschaft unter Verleihung der Rechte einer juristischen Person an
letztere und mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen dieser Genossenschaftsordnung
allenthalben nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, am 1 4. August 1867.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
& 101. Decret
wegen Bestätigung der revidirten Statuten des Hänichener Steinkohlenbauvereins;
vom 19. August 1867.
Nachdeni Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 2 8 der
revidirten Statuten des Hänichener Steinkohlenbauvereins enthaltene Rechtsvergünstigung zu
bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium diese Statuten, welche an Stelle
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