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abgeändert worden ist, sammt den betreffenden Ausführungsverordnungen für die Sächsische
Strecke der Bahn mittelst besonderer Verordnung in Wirksamkeit setzen.
Die Gesellschaft hat darnach in Beziehung auf die zwangsweise Erwerbung des Grundes
und Bodens, sowie die sonst mit der Bauführung zusammenhängenden Verhältnisse, die
nämlichen Befugnisse und Obliegenheiten, wie andere Eisenbahngesellschaften im Königreiche
Sachsen.
Artikel 6.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt freigestellt, dem Bahnkörper die für zwei
Geleise erforderlichen Abmessungen geben und zur Ausführung des zweiten Geleises nach
eigenem Ermessen schreiten zu lassen.
Artikel 7.
Die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahn soll in Uebereinstimmung mit den anschließen-
den Bahnen überall gleichmäßig vier Fuß acht und einen halben Zoll Englischen Maßes im
Lichten der Schienen betragen.
Artikel 8.
Die von der Königlich Preußischen Regierung geprüften Betriebsmittel werden ohne weitere
Revision auch in dem Gebiete der Königlich Sächsischen Regierung zugelassen werden.
Artikel 9.
Der Königlich Sächsischen Regierung verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der in Ihrem
Gebiete belegenen Bahnstrecke. Die auf letzterer zu errichtenden Hoheitszeichen sollen daher
die Königlich Sächsischen sein.
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlage oder deren Be-
trieb sollen, sofern sie im Königlich Sächsischen Gebiete ausgeübt sind, von den betreffenden
Königlich Sächsischen Behörden untersucht und nach den dortigen Gesetzen beurtheilt werden.
Die Gesellschaft hat wegen aller Entschädigungsansprüche, die aus Anlaß der Eisenbahn-
anlage auf Königlich Sächsischem Gebiete oder des Betriebs derselben gegen sie erhoben werden
möchten, sich der Königlich Sächsischen Gerichtsbarkeit und den Königlich Sächsischen Gesetzen
zu unterwerfen.
Artikel 10.
Der Königlich Sächsischen Regierung bleibt vorbehalten, zur Regelung des Verkehrs
zwischen Ihr und der Gesellschaft, sowie zur Handhabung der Ihr über die betreffende Bahn-
strecke nach diesem Vertrage zustehenden Aufsichts= und Hoheitsrechte einen ständigen Com-
missarius zu bestellen. Derselbe hat die Beziehungen seiner Regierung zu der Eisenbahn-
verwaltung in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum directen gerichtlichen oder polizeilichen