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Abänderungen derselben, werden, wenn irgend thunlich, vor deren Einführung Königlich
Preußischer Seits dem nach Artikel 10 Seitens der Königlich Sächsischen Regierung zu
bestellenden Commissarius mitgetheilt, und die von demselben in Beziehung darauf etwa kund—
gegebenen, mit den Gesammtinteressen des Unternehmens zu vereinigenden Wünsche werden
thunlichst berücksichtigt werden.
Artikel 15.
Bezüglich der Besteuerung des in Rede stehenden Eisenbahnunternehmens und seines
Betriebs ist zwischen den contrahirenden Regierungen Folgendes vereinbart worden:
1. Die Königlich Preußische Regierung wird von diesem Eisenbahnunternehmen und dessen
Betriebe keine andere Abgabe, als die nach den Gesetzen vom 30. Mai 1853 und 21. Mai
1859 eingeführte Eisenbahnabgabe erheben lassen.
2. Die Königlich Preußische Regierung wird die Preußische Eisenbahnabgabe für die
ganze Bahnstrecke von Leipzig bis Zeitz berechnen, feststellen und erheben, und von dieser
Abgabe an die Königlich Sächsische Regierung, als Aequivalent für die im Königreiche Sachsen
bestehende Grund= und Gewerbesteuer, unter Mittheilung des Repartitionsplans denjenigen
Theil abführen, welcher sich nach dem Verhältnisse berechnet, in welchem die Länge der auf
Königlich Sächsischem Staatsgebiete liegenden Eisenbahnstrecke zu der Gesammtlänge dieses
ganzen Eisenbahnunternehmens steht.
Eine weitere Beiziehung des Unternehmens im Königreiche Sachsen zu den daselbst
bestehenden directen Staatssteuern findet nicht statt, und ebensowenig wird dasselbe dort einer
Concessionsabgabe unterworfen.
3. In diesen Verhältnissen soll in dem im Artikel 16 vorgesehenen Falle, daß das
Eigenthum an der im Königlich Sächsischen Gebiete belegenen Bahnstrecke oder der Betrieb
darauf an die Königlich Preußische Regierung übergehen sollte, keine Aenderung eintreten.
Artikel 16.
Für den Fall, daß die Königlich Preußische Regierung die in Ihrem Gebiete belegene
Strecke der Leipzig-Zeitzer Eisenbahn ankaufen würde, gewährt die Königlich Sächsische
Regierung der Königlich Preußischen Regierung das Recht des Ankaufs auch der Säch-
sischen Strecke nach Maßgabe des Königlich Preußischen Gesetzes über die Eisenbahnunter-
nehmungen vom 3. November 1838, behält sich jedoch die Befugniß vor, das Eigen-
thum der in Ihr Gebiet fallenden Bahnstrecke zu jeder Zeit, nachdem dieselbe von der
Königlich Preußischen Regierung angekauft ist, nach einer mindestens ein Jahr vorher
gemachten Ankündigung unter denselben Bedingungen an sich zu ziehen, unter welchen
die Königlich Preußische Regierung dasselbe erworben hat, selbstverständlich unter Ver-
gütung der von letzterer Regierung inzwischen ausgeführten Meliorationen, wie auch nach