Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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nimmt, zu verwenden und, soweit thunlich, hierzu in Stand zu setzen, nicht minder die mit 
Militärpersonen besetzten und die mit Militäreffecten beladenen, von einer anstoßenden Bahn 
kommenden Transport-Fahrzeuge, vorausgesetzt, daß diese dazu geeignet sind, auf die eigene 
Bahn zu übernehmen, auch mit den disponiblen Locoemotiven weiter zu führen. 
Die Leitung aller solcher Transporte bleibt jedoch lediglich dem Dienstpersonale der be- 
treffenden Eisenbahnverwaltung überlassen, dessen Anordnungen während der Fahrt unbedingt 
Folge zu leisten ist. Hinsichtlich des au die Eisenbahnverwaltung zu entrichtenden Fahrgelds 
tritt, wie unter 1, eine völlige Gleichstellung der gegenseitigen Militärverwaltungen ein. 
Als Fahrpreis für den Transport von Truppen, Militäreffecten und sonstigen Armee- 
bedürfnissen sollen keine höheren, als die jeweilig auf den Preußischen Staatsbahnen geltenden 
Sätze zur Erhebung gelangen. 
Artikel 20. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratification vorgelegt und die Aus- 
wechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich, spätestens aber binnen 
sechs Wochen in Berlin bewirkt werden. 
Dessen zu Urkund ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet 
und besiegelt worden. 
So geschehen zu Berlin, den 30. Juli 1867. 
(gez.) Hans von Könneritz. 
CGez.) Ludwig August Wilhelm Heise. 
(36) Paul Ludwig Wilhelm Jordan. 
  
& 104. Dercret, 
die Bestätigung der Statuten des Kleinkinder-Bewahranstaltsvereins zu Mittweida 
betreffend; 
vom 31. August 1867. 
Negzem Se. Königliche Majestät die im § 15 der Statuten des Kleinkinder-Bewahr- 
anstaltsvereins zu Mittweida bezüglich der Legitimation des Vorstehers und des Cassirers des 
Vereins enthaltene Rechtsvergünstigung zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so ist diesen 
Statuten, unter Verleihung der Rechte einer juristischen Person an genannten Verein, die 
erbetene Bestätigung mit der Wirkung ertheilt worden, daß den Bestimmungen derselben 
allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
1867. 37
	        
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