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M. 106. Verordnung,
Maßregeln wegen der Rinderpest betreffend;
vom 11. September 1867.
Nech eingegangener amtlicher Mittheilung ist die Rinderpest in Mähren wieder ausgebrochen
und die Kaiserlich Königliche Statthalterei für Böhmen in Prag hat deshalb die Ein= und.
Durchfuhr oder den Eintrieb von Rindern, Schafen und Ziegen, sowie die Einbringung der
von diesen Thieren herrührenden Rohproducte aus Mähren nach Böhmen verboten.
Es wird dieß hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht und, unter Aufrechthaltung des
wegen Niederösterreich durch Verordnung vom 22. August dieses Jahres (Seite 222 des
Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre) erlassenen gleichen Verbots, dabei verordnet,
daß Rinder, Schafe und Ziegen, welche aus oder durch Mähren kommen, ingleichen alle von
diesen Thierarten abstammenden Rohproducte von daher, in Sachsen weder ein= noch durch-
zulassen sind.
Die davon abweichende Bestimmung im Punkt 2 der Verordnung vom 27. Juni dieses
Jahres (Seite 177 des Gesetz- und Verordnungsblattes von diesem Jahre) wird hierdurch
insoweit außer Kraft gesetzt.
Bei Zuwiderhandlungen treten die im § 3 der Allerhöchsten Verordnung vom 16. Jannar
1860 (Seite 1 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1860) angedrohten
Strafen ein. .
Gegenwärtige Verordnung ist in allen §& 21 des Gesetzes vom 1 4. März 1851 ge-
dachten Zeitschriften unverzüglich abzudrucken. "
Dresden, am 11. September 1867.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Körner. "
· Forwerg.
Letzte Absendung: am 21. September 1867.