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MÆ 108. Decret
wegen Bestätigung der Statuten des Vorschußvereins zu Grimma;
vom 12. September 1867.
Naqhdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 6, Aksatz 2
und 3, und im § 15 der Statuten des Vorschußvereins zu Grimma enthaltenen Rechtsver-
günstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern
diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau
nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 12. September 1867.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Körner.
Strauß.
Statuten
des Vorschußvereins zu Grimma.
2C. 2.
Privilegien 86. Sind von einem Mitgliede zur Sicherung eines erhaltenen Vorschusses Staats-
des Vereins, oder andere Werthspapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand hinterlegt, so ist, falls das
Pfand zur Verfallzeit nicht durch Rückzahlung des betreffenden Vorschusses eingelöst wird, der
Vereinsvorstand berechtigt, dasselbe den gesetzlichen Bestimmungen gemäß, zu verkaufen und
mit dem Kaufpreise die Forderung des Vereins zu decken.
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das gestellte Pfand nur gegen Bezahlung des
vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern, bei nicht erfolgter Zahlung der Vor-
stand aber befugt, das Pfand zur Verfallzeit, wie oben angegeben, zu verwerthen und nur
den Ueberschuß zur Masse abzugeben verbunden, oder das Fehlende beim Concurse anzu-
melden berechtigt. ·
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, sowie Hilfsvollstreckungen in dieselben sind
unzulässig und unwirksam und gelten nur insoweit, als nach völliger Tilgung der Forderung
des Vereins noch ein Ueberschuß vorhanden ist.
2c. 2c.