Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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MÆ 108. Decret 
wegen Bestätigung der Statuten des Vorschußvereins zu Grimma; 
vom 12. September 1867. 
Naqhdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 6, Aksatz 2 
und 3, und im § 15 der Statuten des Vorschußvereins zu Grimma enthaltenen Rechtsver- 
günstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern 
diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau 
nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 12. September 1867. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Körner. 
Strauß. 
Statuten 
des Vorschußvereins zu Grimma. 
2C. 2. 
Privilegien 86. Sind von einem Mitgliede zur Sicherung eines erhaltenen Vorschusses Staats- 
des Vereins, oder andere Werthspapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand hinterlegt, so ist, falls das 
Pfand zur Verfallzeit nicht durch Rückzahlung des betreffenden Vorschusses eingelöst wird, der 
Vereinsvorstand berechtigt, dasselbe den gesetzlichen Bestimmungen gemäß, zu verkaufen und 
mit dem Kaufpreise die Forderung des Vereins zu decken. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das gestellte Pfand nur gegen Bezahlung des 
vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern, bei nicht erfolgter Zahlung der Vor- 
stand aber befugt, das Pfand zur Verfallzeit, wie oben angegeben, zu verwerthen und nur 
den Ueberschuß zur Masse abzugeben verbunden, oder das Fehlende beim Concurse anzu- 
melden berechtigt. · 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, sowie Hilfsvollstreckungen in dieselben sind 
unzulässig und unwirksam und gelten nur insoweit, als nach völliger Tilgung der Forderung 
des Vereins noch ein Ueberschuß vorhanden ist. 
2c. 2c.
	        
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