Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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5# 15. Der Vorstand des Vereins besteht aus 9 in Grimma wohnhaften Mitgliedern Vorstand des 
und wird alljährlich von der Generalversammlung erwählt, resp. ergänzt (§J 36). Vereins. 
Er ernennt alljährlich aus seiner Mitte: 
a) einen Director, 
b) einen Schriftführer, 
C) einen Cassirer, 
und es sind alsbald nach der erfolgten Ernennung die Namen dieser Beamten, sowie 
jeder in den Personen derselben eintretende Wechsel durch den Vorstand im Amtsblatte 
des Stadtraths zu Grimma bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle 
der Legitimation. 
2C. 2C. 
  
109. Deeret 
wegen Bestätigung des Einquartierungs-Regulativs für die Stadt Lengenfeld; 
vom 16. September 1867. 
achdem Se. Majestät der König auf Vortrag des Justizministeriums die im §6 17 des 
Regulatios der Stadt Lengenfeld über Vertheilung der Einquartierung und anderer Militär- 
leistungen vom 9. April 1867 enthaltene Rechtsvergünstigung einer kurzen Verjährung 
für Ansprüche aus Einquartierungen u. s. w. Allergnädigst zu bewilligen geruht haben, und 
hierauf mit Genehmigung des Kriegsministeriums von Seiten der Kreisdirection zu Zwickau 
die Bestätigung des gedachten Regulativs stattgefunden hat; so ist zu dessen Beurkundung 
gegenwärtiges 
Deecret 
unter Siegel und Vollziehung des Kriegsministeriums ausgefertigt worden. 
Dresden, am 16. September 1867. 
" Kriegs-Ministerium. 
v. Fabrice. 
Eckelmann. 
38“
	        
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