Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Regulativ 
der Stadt Lengenfeld über Vertheilung der Einquartierung und anderer Militär— 
leistungen in Friedens- und Kriegszeiten. 
2c. 2c. 
&17. Alle Ansprüche, welche zwischen einzelnen Quartierpflichtigen, sowie zwischen 
Letzteren und Denjenigen, an welche Mannschaften zur Aufnahme und Verpflegung verdungen 
werden, entstehen, verjähren mit dem Ablaufe von drei Jahren und unterliegen den Bestimm- 
ungen des bürgerlichen Gesetzbuchs § 1017 flg. 
Ebenso fallen alle Vergütungs= und Ausgleichungsbeträge, welche innerhalb dreier Jahre 
nach dem Ablaufe der zu deren Erhebung von dem Stadtrathe anberaumten und unter 
Hinweisung auf diese Bestimmung öffentlich bekannt gemachten Frist von den betreffenden 
Empfängern nicht erhoben werden, der Stadtcasse zu abschläglicher Deckung des der letzteren 
durch übernommene Eingquartierung verursachten Aufwandes (§ 13) eigenthümlich zu. 
20. ꝛc. 
& 110. Verordnung 
zur Bekanntmachung der mit der Regierung des Fürstenthums Schwarzburg- 
Sondershausen getroffenen Uebereinkunft zu Beförderung der Rechtspflege; 
vom 16. September 1867. 
  
Nachdem mit der Regierung des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen in Verfolg 
deshalb gepflogener Verhandlungen die aus der nachstehenden Ministerialerklärung vom 20. 
Juli 1867. welche gegen eine gleichlautende Erklärung des Fürstlich Schwarzburg'schen 
Ministeriums vom 14. August 1867 ausgetauscht worden, zu ersehende Uebereinkunft zu 
Beförderung der Rechtspflege abgeschlossen worden ist, so wird solche hierdurch unter Aller- 
höchster Genehmigung zur allgemeinen Nachachtung mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß 
in dem im Art. 48 der Uebereinkunft bemerkten Falle, wenn die Auslieferung eines Indivi- 
duums, welches weder des einen, noch des anderen Staates Unterthan ist, verlangt wird, die 
requirirte Behörde, ehe sie der Requisition nachgeht, Bericht an das Justizministerium zu 
erstatten hat. 
Dresden, am 16. September 1867. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Rosenberg.
	        
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