Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Art. 8. Der Gerichtsstand des Vertrags ist im Sinne dieser Uebereinkunft bei den 
Gerichten des Ortes begründet, an welchem der Beklagte den Vertrag zu erfüllen hat, wenn 
entweder 
1. die Contrahenten diesen Ort ausdrücklich bestimmt haben, wohin auch die sogenannte 
Wahl eines Wohnsitzes zum Vollzuge eines Vertrags zu rechnen ist, oder 
2. in Ermangelung einer solchen ausdrücklichen Bestimmung dem Beklagten die den 
Prozeß einleitende Vorladung oder richterliche Verfügung in dem Gerichtsbezirke des Prozeß- 
gerichts behändigt wird. 
Der Gerichtsstand des Vertrags ist sowohl für Klagen auf Erfüllung des Vertrags, 
als auch für Klagen auf dessen Aufhebung und Entschädigung wegen Nichterfüllung oder nicht 
gehöriger Erfüllung anzuerkennen. 
Art. 9. Wenn Jemand an einem Orte, auch ohne daselbst einen ordentlichen Wohnsitz 
zu haben, fremdes Vermögen verwaltet hat, so sind die Gerichte dieses Ortes für die aus 
einer solchen Verwaltung herrührenden Klagen im Sinne dieser Uebereinkunft zuständig. Ist 
die Verwaltung von einem Gerichte oder einer anderen Behörde angeordnet, so sind dieses 
Gericht oder die Gerichte des Ortes, an welchem die Behörde ihren Sitz hat, gleichfalls als 
zuständig anzuerkennen. 
Art. 10. Flr alle dinglichen Klagen, mit Inbegriff der Theilungsklagen, ingleichen für 
alle possessorischen Rechtsmittel und für persönliche Klagen, welche gegen jeden Besitzer einer 
Sache als solchen gerichtet werden können (actiones in rem scriptae), sind die Gerichte des 
Ortes, an welchem sich die Sache befindet, als zuständig anzuerkennen. 
Art. 11. Der Gerichtsstand der Erbschaft ist im Sinne dieser Uebereinkunft bei den 
Gerichten begründet, bei welchen der Erblasser zur Zeit seines Ablebens den Gerichtsstand des 
Wohnsitzes (Art. 4) gehabt hat. 
Der Gerichtsstand der Erbschaft ist anzuerkennen 
1. für alle Klagen, welche die Erbfolge, die Geltendmachung der Ansprüche aus Ver- 
mächtnissen oder sonstigen Verfügungen auf den Todesfall oder die Theilung der 
Erbschaft betreffen, 
2. für alle Klagen der Nachlaßgläubiger aus Ansprüchen an den Erblasser oder die Erben 
als solche, 
für die Klagen unter 2 jedoch nur so lange, als der Nachlaß ganz oder theilweise noch in dem 
Bezirke der oben bezeichneten Gerichte vorhanden oder, wenn der Erben mehrere sind, noch nicht 
getheilt ist. 
Art. 12. Wenn ein Arrest in dem einen Staate angelegt worden ist, so ist die nach 
den Landesgesetzen durch den Arrest begründete Zuständigkeit des Arrestrichters für die Haupt- 
klage nur insoweit, als das Prozeßverfahren auf den Gegenstand des Arrestes und das in dem 
Gerichtsstand 
des Vertrags. 
Gerichtsstand 
der geführten 
Verwaltung. 
Gerichtsstand 
der gelegenen 
Sache. 
Gerichtsstand 
der Erbschaft. 
Gerichtsstand 
des Arrestes.
	        
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