Allgemeines
Concurs-
gericht.
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Staate des Arrestrichters anzutreffende Vermögen des Arrestbeklagten Wirkung äußern soll,
und nur unter der Voraussetzung anzuerkennen, daß, wenn der Arrestbeklagte zur Zeit der
Anlegung des Arrestes Unterthan eines anderen deutschen Staates war, dessen Eigenschaft als
Ausländer bei Anlegung des Arrestes nicht maßgebend gewesen ist.
Art. 13. Der Gerichtsstand des Wohnsitzes eines Schuldners wird auch als allgemeines
Concursgericht anerkannt. Hat Jemand wegen des in beiden Staaten zugleich genommenen
Wohnsitzes einen mehrfachen Gerichtsstand, so entscheidet für die Zuständigkeit des allgemeinen
Concursgerichts die Prävention.
Art. 14. Der hiernach in dem einen Staate eröffnete Concursprozeß erstreckt sich auch
auf das in dem anderen Staate befindliche Vermögen des Gemeinschuldners, welches daher auf
Verlangen des Concursgerichts von demjenigen Gerichte, wo das Vermögen sich befindet,
sichergestellt, inventirt und entweder in natura oder nach vorgängiger Versilberung zur Con-
cursmasse ausgeantwortet werden muß.
Hierbei finden jedoch folgende Einschränkungen Statt:
1. Gegen Denjenigen, welcher eine Niederlassung im Sinne des Art. 6 dieser Ueber-
einkunft hat, kann, wenn derselbe seinen Wohnsitz in dem anderen Staate hat, von den Ge-
richten des Ortes, an welchem sich diese Niederlassung befindet, ein Separatconcurs eröffnet
werden, und sind dann während der Dauer des Concursprozesses bei diesem Gerichte alle
Ansprüche an die Niederlassung anzubringen, welche in Bezug auf das zu der Letzteren gehörige
Vermögen geltend gemacht werden.
2. Gehört zu dem auszuantwortenden Vermögen eine dem Gemeinschuldner angefallene
Erbschaft, so kann das Concursgericht nur die Ausantwortung des nach erfolgter Befriedigung
der Erbschaftsglänbiger, insoweit nach den im Gerichtsstande der Erbschaft geltenden Gesetzen
die Separation der Erbmasse von der Concursmasse noch zulässig ist, sowie nach Berichtigung
der sonst auf der Erbschaft ruhenden Lasten, verbleibenden Ueberrestes zur Concursmasse
fordern.
3. Ebenso können vor Ausantwortung des Vermögens an das allgemeine Concursgericht
alle nach den Gesetzen desjenigen Staates, in welchem sich das auszuantwortende Vermögen
befindet, zulässigen Vindications-Pfand-Hypotheken= oder sonstige, eine vorzugsweise Befriedig-
ung gewährenden Rechte an den zu diesem Vermögen gehörenden und in dem betreffenden
Staate befindlichen Gegenständen, vor dessen Gerichten geltend gemacht werden, und ist sodann
aus deren Erlös die Befriedigung dieser Gläubiger zu bewirken und nur der Uleberrest an die
Concursmasse abzuliefern, auch der etwa unter ihnen oder mit dem Curator des allgemeinen
Concurses über die Verität oder Priorität einer Forderung entstehende Streit von denselben
Gerichten zu entscheiden.