Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

Allgemeines 
Concurs- 
gericht. 
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Staate des Arrestrichters anzutreffende Vermögen des Arrestbeklagten Wirkung äußern soll, 
und nur unter der Voraussetzung anzuerkennen, daß, wenn der Arrestbeklagte zur Zeit der 
Anlegung des Arrestes Unterthan eines anderen deutschen Staates war, dessen Eigenschaft als 
Ausländer bei Anlegung des Arrestes nicht maßgebend gewesen ist. 
Art. 13. Der Gerichtsstand des Wohnsitzes eines Schuldners wird auch als allgemeines 
Concursgericht anerkannt. Hat Jemand wegen des in beiden Staaten zugleich genommenen 
Wohnsitzes einen mehrfachen Gerichtsstand, so entscheidet für die Zuständigkeit des allgemeinen 
Concursgerichts die Prävention. 
Art. 14. Der hiernach in dem einen Staate eröffnete Concursprozeß erstreckt sich auch 
auf das in dem anderen Staate befindliche Vermögen des Gemeinschuldners, welches daher auf 
Verlangen des Concursgerichts von demjenigen Gerichte, wo das Vermögen sich befindet, 
sichergestellt, inventirt und entweder in natura oder nach vorgängiger Versilberung zur Con- 
cursmasse ausgeantwortet werden muß. 
Hierbei finden jedoch folgende Einschränkungen Statt: 
1. Gegen Denjenigen, welcher eine Niederlassung im Sinne des Art. 6 dieser Ueber- 
einkunft hat, kann, wenn derselbe seinen Wohnsitz in dem anderen Staate hat, von den Ge- 
richten des Ortes, an welchem sich diese Niederlassung befindet, ein Separatconcurs eröffnet 
werden, und sind dann während der Dauer des Concursprozesses bei diesem Gerichte alle 
Ansprüche an die Niederlassung anzubringen, welche in Bezug auf das zu der Letzteren gehörige 
Vermögen geltend gemacht werden. 
2. Gehört zu dem auszuantwortenden Vermögen eine dem Gemeinschuldner angefallene 
Erbschaft, so kann das Concursgericht nur die Ausantwortung des nach erfolgter Befriedigung 
der Erbschaftsglänbiger, insoweit nach den im Gerichtsstande der Erbschaft geltenden Gesetzen 
die Separation der Erbmasse von der Concursmasse noch zulässig ist, sowie nach Berichtigung 
der sonst auf der Erbschaft ruhenden Lasten, verbleibenden Ueberrestes zur Concursmasse 
fordern. 
3. Ebenso können vor Ausantwortung des Vermögens an das allgemeine Concursgericht 
alle nach den Gesetzen desjenigen Staates, in welchem sich das auszuantwortende Vermögen 
befindet, zulässigen Vindications-Pfand-Hypotheken= oder sonstige, eine vorzugsweise Befriedig- 
ung gewährenden Rechte an den zu diesem Vermögen gehörenden und in dem betreffenden 
Staate befindlichen Gegenständen, vor dessen Gerichten geltend gemacht werden, und ist sodann 
aus deren Erlös die Befriedigung dieser Gläubiger zu bewirken und nur der Uleberrest an die 
Concursmasse abzuliefern, auch der etwa unter ihnen oder mit dem Curator des allgemeinen 
Concurses über die Verität oder Priorität einer Forderung entstehende Streit von denselben 
Gerichten zu entscheiden.
	        
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