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Art. 25. Ist in dem einen Staate in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit nach den Berücksichtig-
Landesgesetzen ein Gerichtsstand begründet, welcher in dieser Uebereinkunft überhaupt nicht oder suhe wan
nur in beschränkterem Umfange anerkannt worden ist, so ist gleichwohl die Zuständigkeit dieses stände.
Gerichtsstandes auch in dem anderen Staate dann anzuerkennen, wenn bei Eintritt der Rechts-
hängigkeit entweder
1. der Beklagte in demselben Staate, in welchem sich nach dessen Landesgesetzen der Ge-
richtsstand für die Rechtsstreitigkeit befindet, seinen ordentlichen Wohnsitz hat,
oder
2. in keinem der anderen deutschen Staaten oder der dazu gehörigen Landestheile nach
den Bestimmungen dieser Uebereinkunft ein Gerichtsstand für diese Rechtsstreitigkeit
begründet ist.
Art. 26. Unter den Gerichten eines Ortes werden in dieser Uebereinkunft alle Gerichte Mehrheit der
verstanden, deren Gerichtsbarkeit sich über diesen Ort erstreckt. Gerichte an
Wenn über einen Ort, nach welchem sich der Gerichtsstand in Gemäßheit dieser Ueber-
einkunft bestimmt, mehreren Gerichten die Gerichtsbarkeit in der Weise zusteht, daß dieselbe
mit Rücksicht auf die Gattung der Rechtsstreitigkeiten, den Gegenstand des Prozesses, die Person
des Beklagten, das Instanzenverhältniß, oder in sonstiger Weise abgegrenzt ist, so kann bei
Anwendung dieser Uebereinkunft in dem anderen Staate aus der Ueberschreitung der gedachten
Grenzen der Gerichtsbarkeit ein Einwand nicht hergeleitet werden.
Art. 27. Bei Anwendung dieser Uebereinkunft ist die Zuständigkeit der Gerichte des Beanstandung
einen Staates von den Gerichten des anderen Staates von Amtswegen nur dann zu bean= der Zuständig-
standen, wenn ungeachtet der in der Requisition für die Zuständigkeit angeführten Umstände «
begründete Zweifel in Bezug auf diese Zuständigkeit vorliegen.
Art. 28. Wird bei einem nach den Bestimmungen dieser Uebereinkunft als zuständig Behändigung
anzuerkennenden Gerichte des einen Staates eine Klage in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten selle n
gegen eine Partei angestellt, welche ihren Gerichtsstand des Wohnsitzes (Art. 4) in dem anderen tigen Wohn-
Staate hat, so muß die den Prozeß einleitende Vorladung oder richterliche Verfügung der sitzes.
Partei entweder durch Vermittelung der Behörden des Staates, in welchem sie ihren Gerichts—
stand des Wohnsitzes hat, nach Maßgabe der dortigen Gesetze zugestellt, oder in dem Staate,
welchem das Prozeßgericht angehört, persönlich behändigt werden; nur wenn dieser Vorschrift
genügt ist, sind die Gerichte des anderen Staates verbunden, der Vorladung oder Verfügung
Wirkung beizulegen.
Der Erfüllung dieser Vorschrift steht es gleich, wenn die Partei der Vorladung oder Ver—
fügung Folge geleistet hat.
Art. 29. Wenn in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche bei einem nach den Be-— Befolgung von
stimmungen dieser Uebereinkunft als zuständig anzuerkennenden Gerichte des einen Staates Requisitionen.
anhängig gemacht werden sollen oder bereits anhängig sind, die Behändigung einer Vorladung,
einer Verfügung, einer Prozeßschrift oder eines Erkenntnisses an eine Prozeßpartei in dem
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