Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Gebiete des anderen Staates erforderlich ist, oder wenn von dem Prozeßgerichte beschlossen 
wird, daß eine Besichtigung, die Abhörung von Zeugen, die Abnahme eines Eides oder eine 
andere Prozeßhandlung in dem Gebiete des anderen Staates vorgenommen werde, so haben 
die Gerichte des anderen Staates den Requisitionen um Bewirkung der Behändigung oder 
um Vornahme der Prozeßhandlung gegen Erstattung der Kosten ebenso Folge zu leisten, als 
wenn dieselben von einem Gerichte des Staates ergangen wären. 
Einrede der Art. 30. Ist eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit unter Beobachtung der Vorschrift des 
Nechtshängig- Art. 2 8 bei einem nach dieser Uebereinkunft als zuständig anzuerkennenden Gerichte des einen 
« Staates anhängig geworden, so ist die Rechtshängigkeit in der Weise anzuerkennen, daß die 
Einrede der Rechtshängigkeit (exceptio litis pendentis) vor den Gerichten des anderen 
Staates geltend gemacht werden kann. 
Die einmal eingetretene Rechtshängigkeit wird durch eine später erfolgende Aenderung in 
den die Zuständigkeit begründenden Umständen nicht berührt. 
Einrede des Art. 31. Unter der im vorigen Artikel bezeichneten Voraussetzung ist die Wirkung eines 
wechrekisuten von den Gerichten des einen Staates in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gefällten rechtskräftigen 
Erkenntnisses in der Weise anzuerkennen, daß bei den Gerichten des anderen Staates die 
Einrede des rechtskräftigen Urtheils (exceptio rei judicatae) geltend gemacht werden kann. 
Antrag auf Art. 32. Die Vollstreckung des in dem einen Staate erlassenen Erkenntnisses, welche 
Vollstrecung. in dem anderen Staate gemäß Art. 2 stattfinden soll, erfolgt mittelst Requisition. 
Zum Behuf der Vollstreckung muß neben einer beglaubigten Ausfertigung des Erkennt- 
nisses die gerichtliche Versicherung ertheilt werden, daß das Erkenntniß vollstreckbar sei. 
Art der Art. 33. Die Vollstreckung ist nach Maßgabe des am Orte, wo sie erfolgt, geltenden 
Vollstreckung. Vollstreckungsverfahrens zu bewirken. 
Wenn das in dem einen Staate erlassene Erkenntniß die Personalhaft als Vollstreckungs- 
mittel verfügt hat, so ist dieselbe in dem anderen Staate nur unter der Voraussetzung zu 
vollstrecken, daß die Personalhaft daselbst gleichfalls als ein unter den vorliegenden Verhält- 
nissen zulässiges Vollstreckungsmittel gilt. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, so kann nur 
die Anwendung der in dem anderen Staate zulässigen Vollstreckungsmittel verlangt werden. 
Einwendungen Art. 34. Ueber Einwendungen gegen die Vollstreckung hat das Gericht der Vollstreckung 
Wr- ueg. zu entscheiden, wenn dieselben 
1. die Voraussetzungen, von denen die Vollstreckung nach den Bestimmungen dieser Ueber— 
einkunft abhängig ist, oder 
2. die Art und Weise der Vollstreckung selbst und das dabei zu beobachtende Verfahren 
zum Gegenstande haben. 
Dagegen unterliegen 
3. alle nicht unter Nr. 1 und 2 begriffenen Einwendungen der Entscheidung der Gerichte 
desjenigen Staates, in welchem das Erkenntniß erlassen worden ist.
	        
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