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3. Rücksichtlich der Strafgerichtsbarkeit.
Art. 43. Die Uebertreter von Strafgesetzen werden von dem Staate, welchem sie Bestrafungen
angehören, an den anderen nicht ausgeliefert, sondern können nur in demselben wegen der in der rrieriha
dem anderen Staate begangenen Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen, wenn sie auch im anderen
nach den Gesetzen des Staates, dem sie angehören, strafbar sind, zur Untersuchung gezogen Staate be-
gangenen
und nach dessen Gesetzen bestraft werden. Verbrechen.
Daher findet auch ein Contumacialverfahren des anderen Staates gegen sie nicht Statt.
Art. 44. Wenn ein Unterthan des einen Staates in dem Gebiete des anderen sich Vollstreckung
eines Verbrechens oder Vergehens oder einer Uebertretung schuldig gemacht hat und daselbst cron Sitalt
ergriffen und zur Untersuchung gezogen worden ist, so wird, wenn der Angeschuldigte gegen
Caution oder Handgelöbniß entlassen worden ist und sich in seinen Heimathsstaat zurückbegeben
hat, von dem ordentlichen Nichter desselben, dafern zur Vollendung der angefangenen Unter-
suchung das persönliche Erscheinen des Angeschuldigten vor dem Untersuchungsgerichte für
erforderlich erachtet werden sollte, derselbe auf Requisition vor Letzteres sistirt, in jedem Falle
aber das Erkenntniß des ausländischen Gerichts, nach vorgängiger Requisition und Mittheilung
des Urtheils, sowohl an der Person, als an den in dem Staatsgebiete befindlichen Gütern
des Verurtheilten vollzogen, vorausgesetzt, daß die Handlung, wegen deren die Strafe erkannt
worden ist, auch nach den Gesetzen des requirirten Staates mit einer Criminalstrafe bedroht
und nicht blos gegen polizei= oder finanzgesetzliche Vorschriften gerichtet ist, ingleichen unbe-
schadet des dem requirirten Staate zuständigen Strafverwandlungs= oder Begnadigungsrechtes.
Auf gleiche Weise erfolgt die Vollziehung des Erkenntnisses des ausländischen Gerichts im
Falle der Flucht eines Verbrechers nach der Verurtheilung oder während der Strafverbüßung.
Hat sich der Angeschuldigte aber vor der Verurtheilung der Untersuchung durch die Flucht
entzogen, so soll es dem untersuchenden Gerichte nur freistehen, unter Mittheilung der Acten
auf Fortsetzung der Untersuchung und Bestrafung des Angeschuldigten nach Maßgabe der
Gesetze ves requirirten Staates, sowie auf Einbringung der aufgelaufenen Unkosten aus dem
Vermögen desselben anzutragen, und muß diesem Antrage, wiederum unter der Voraussetzung,
daß die Handlung, wegen deren die Untersuchung eingeleitet war, auch nach den Gesetzen des
requirirten Staates mit einer Criminalstrafe bedroht und nicht blos gegen polizei= oder finanz-
gesetzliche Vorschriften gerichtet ist, von dem requirirten Staate entsprochen werden. In Fällen,
wo der Verurtheilte nicht vermögend ist, die Kosten der Strafvollstreckung zu tragen, tritt die
Bestimmung des Art. 52 ein.
Art. 45. Hat der Unterthan des einen Staates Strafgesetze des anderen Staates durch Bedingt zu
solche Handlungen verletzt, welche in dem Staate, dem er angehört, gar nicht mit Strafe Sihnaener,
bedroht sind, z. B. durch Uebertretung eigenthümlicher Abgabengesetze, Polizeivorschriften und ung.
dergleichen, und welche demnach auch von diesem nicht bestraft werden können, so soll auf