Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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sind, auf Verlangen des zuständigen Gerichts auch in dem anderen Staate von dem daselbst 
sich aufhaltenden Schuldner ohne Weiteres executivisch eingezogen werden. Die Forderungen 
der Anwälte an Gebühren und Auslagen sind, sobald sie vom Prozeßgerichte festgestellt oder 
attestirt sind, gegen die dem anderen Staate angehörigen Mandanten von dem Gerichte desselben 
auf dieselbe Weise beizutreiben, als ob die Forderungen vor einem inländischen Gerichte ent- 
standen und von einem solchen festgestellt wären. « 
Art. 52. In allen Civil- und Criminalrechts-Sachen, in welchen die Bezahlung der 
Unkosten dazu unvermögenden Personen obliegt, haben die Behörden des einen Staates die 
Requisition der Behörden des anderen sportel- und stempelfrei zu expediren, und sind in einem 
solchen Falle auch die baaren Auslagen außer Ansatz zu lassen. 
Art. 53. Den vor einem auswärtigen Gerichte abzuhörenden Zeugen und anderen 
Personen sollen die Reise- und Zehrungskosten nebst der wegen ihrer Versäumniß ihnen 
gebührenden Vergütung, nach der von dem regquirirten Gerichte geschehenen taxmäßigen 
Verzeichnung bei erfolgter wirklicher Sistirung von dem requirirenden Gerichte sofort ver- 
abreicht werden. 
Art. 54. Zur Entscheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezahlung der 
Unkosten in Civil= und Criminalsachen obliegt, hinreichendes Vermögen dazu besitzt, soll nur 
das Zeugniß derjenigen Gerichtsstelle erfordert werden, unter welcher diese Person ihren 
wesentlichen Wohnsitz hat. Sollte dieselbe ihren Wohnsitz in einem dritten Staate haben 
und die Beitreibung der Kosten dort mit Schwierigkeiten verbunden sein, so wird es angesehen, 
als ob sie kein hinreichendes eigenes Vermögen besitze. Ist in Criminalfällen ein Angeschuldig- 
ter zwar vermögend, die Kosten zu entrichten, jedoch in dem gesprochenen Erkenntnisse dazu 
nicht verurtheilt worden, oder ist ein bestimmter Angeschuldigter nicht vorhanden, so ist dieser 
Fall dem des Unvermögens gleich zu setzen. 
Art. 55. Die Dauer des gegenwärtigen Vertrags wird zunächst auf zwölf Jahre, 
vom 1. October 1867 an gerechnet, festgesetzt. Vom 1. October 1879 an steht jedem 
Theile die Kündigung offen, mit der Wirkung, daß mit Ablauf des nächsten Kalenderjahres 
nach demjenigen, in welchem die Kündigung erfolgt, der Vertrag erlischt. 
So wird Namens der Königlich Sächsischen Regierung auf Seiner Majestät Allerhöchsten 
Befehl dieser Uebereinkunft durch gegenwärtige 
Ministerialerklärung 
die Ratification ertheilt. 
Dresden, den 2 0. Juli 1867. 
Königlich Saächsische Ministerien der auswärtigen 
Angelegenheiten und der Justiz. 
Frhr. v. Friesen. D. Schneider. 
1867. 40 
Kostenfreiheit 
in Requisi- 
tionsfällen. 
Kosten der 
Zeugen. 
Ermittelung 
des Unvermö- 
gens der 
Kostenpflich- 
tigen. 
Dauer der 
Uebereinkunft.
	        
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