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Zweiter Nachtrag
zu den Statuten des Zwickauer Brückenberg-Steinkohlenbauvereins.
2C. 2.
53. Dem Directorium liegt in allen und jeden Rechtsangelegenheiten die active und Rechtliche
passive Vertretung des Vereins ob. Bertretung.
Einer besonderen Legitimation bedarf es außer den § 46 vorgeschriebenen öffentlichen
Bekanntmachungen nicht. Die Mitglieder des Directoriums haben auch, wenn der Verein
Prozesse führt, die erkannten Eide Namens der Gesellschaft zu leisten.
2c. 2c.
MÆ 115. Verordnung,
das Regulativ über die dem Großhandel mit fremden Weinen zu gewährenden
Zollerleichterungen betreffend;
vom 9. October 1867.
Mechen die in der Verordnung über die dem Großhandel mit ausländischem Weine zu
bewilligenden Erleichterungen in Bezug auf das Zollwesen vom 4. December 1833 (Seite 450
der Gesetzsammlung vom Jahre 1833) enthaltenen Bestimmungen in Folge unter den Zoll-
vereinsstaaten getroffener Vereinbarungen in mehreren Punkten Abänderungen und Ergänz-
ungen erfahren haben, so werden die in Betreff des Weingroßhandels geltenden Vorschriften,
unter Aufhebung der Verordnung vom 4. December 1833, in dem unter □ anliegenden —
Regulative zur öffentlichen Kenntniß gebracht. —
Es haben daher sämmtliche Zoll- und Steuerbehörden und Alle, die es angeht, sich nach
den in diesem Regulative enthaltenen Vorschriften gebührend zu achten.
Dresden, am 9. October 1867.
Finanz-Ministerium.
Für den Minister:
v. Weissenbach.
Schäfer.
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