Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Regulativ 
in Betreff der dem Großhandel mit fremden Weinen zu gewährenden 
Jollerleichterungen. 
I. Einleitung. 
1. Begriff des Weingroßhandels. 
&1. Als Weingroßhändler wird von der Zollverwaltung nur Derjenige anerkannt, 
welcher den Weinhandel mit kaufmännischen Rechten betreibt, kaufmännische Bücher darüber 
führt, den Wein in größerer Menge für eigene Rechnung einbringt und fortdauernd ein Lager 
von fremden Weinen hält, dessen Umfang durch die in Anspruch genommenen Zugeständnisse 
bedingt wird. Diejenigen, welche mit Wein nur Speditions= und Commissions-Geschäfte 
treiben, können daher an den Bewilligungen dieses Regulativs eben so wenig, wie Weinschenker 
und Gastwirthe Theil nehmen. Ist aber mit einer Weinhandlung, welche in einem, dem 
Begriffe des Großhandels entsprechenden Umfange betrieben wird, ein Weinschank oder eine 
Gastwirthschaft verbunden, so wird dieselbe um deswillen von dem Genusse der für den 
Großhandel bestimmten Erleichterungen nicht ausgeschlossen. 
2. Erleichterungen, welche dem Weingroßhandel zugestanden werden. 
& 2. Die dem Großhandel mit fremdem Weine unter den weiter unten angegebenen 
Voraussetzungen und Bedingungen zu gewährenden Erleichterungen bestehen: 
1. für den zum Absatze innerhalb des Zollvereinsgebiets bestimmten Wein 
a) in einem Erlasse am Eingangszolle, sowie 
b) in einem fortlaufenden (eisernen) Zollcredit von einer bestimmten Menge Wein 
durch Bewilligung eines Privat-Creditlagers, und 
2. für den zum Absatze in das Ausland bestimmten Wein in der Bewilligung eines 
Privat-Transitlagers. 
II. Von dem zum Absatze innerhalb des Zollvereinsgebiets bestimmten Weine. 
A. Zollerlaß. 
1. Betrag desselben. 
3.Der Zollerlaß beträgt entweder: 
a) sechs und zwei Dritttheil Procent für Abgang und Auslaufen, oder 
b) zwanzig Procent für Abgang, Auslaufen, Einzehrung und Satz.
	        
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