Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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2. Bedingungen der Bewilligung. 
a) Zollerlaß von 62/8 Prorent. 
& 4. Der Zollerlaß von 62/8 Precent (§ 3, a) wird solchen Großhändlern, welche 
regelmäßig ein Weinlager von mindestens 60 Oxhoft Wein überhaupt — sei es vereins- 
ländischer (mit Einschluß des inländischen) oder fremder Wein — oder von 25 Oxhoft 
fremden Weins halten, dann gewährt, wenn sie gewöhnlichen Wein in einer Menge von zehn 
Orxhoft, oder feinen Wein, als: Kap-, Malaga-, Madeira-, Muscat-, Teres-Wein und alle 
andere Sorten Wein, welche beim Einkaufe einen höheren Werth als Einhundert und fünfzig 
Thaler für das Oxhoft haben, in einer Menge von vier Oxhoft entweder aus dem Auslande 
einführen oder aus einer Packhofsniederlage beziehen. 
b) Zollerlaß von 20 Prorent. 
6 5. Der Zollerlaß von zwanzig Procent (§ 3, b) wird denjenigen Großhändlern, 
welche regelmäßig ein Weinlager von mindestens 120 Oxhoft Wein überhaupt — sei es 
vereinsländischer (mit Einschluß des inländischen) oder fremder Wein — oder von 50 Oxhoft 
fremden Weins halten, dann bewilligt, wenn sie auf einmal wenigstens zwanzig Oxhoft Wein 
unmittelbar aus dem Lande des Ursprungs, und zwar: 
a) unmittelbar?) aus spanischen, französischen, portugiesischen, italienischen oder entfernteren 
Häfen: entweder über die vereinsländischen Hafenplätze an der Ost= und Nordsee, an 
der Jahde, Ems, Weser und Elbe, oder auf dem Rheine über Emmerich und über 
Neuburg, auf der Elbe über Wittenberge und zu Lande über Aachen, sowie auf den 
von Bremen und Hamburg in das Zollvereinsgebiet führenden Eisenbahnen; 
b) zu Lande aus Frankreich: über Luxemburg, Saarbrücken, das Nebenzollamt I. Schaidt, 
Neuburg a. Rh., Kehl, Alt-Breisach, über das Hauptzollamt bei Schusterinsel, oder 
mittelst der aus Frankreich über Belgien nach Aachen führenden Eisenbahn; 
) aus der Schweiz: über das Hauptzollamt bei Rheinfelden, oder über Thiengen, Stühl- 
ingen, Randegg, Constanz, Ludwigshafen, Ueberlingen, Friedrichshafen oder Lindau, und 
) aus den österreichischen Staaten: über Passau, Schärding, am Thurm, Simbach, Salz- 
burg, Rosenheim, Mittenwald, Pfronten, Oswiecim, Neustadt in Oberschlesien, Zittau, 
Pirna oder Marienberg, oder auf der Krakau-Oberschlesischen Eisenbahn, sowie auf 
den Eisenbahnen, über Oderberg und Bodenbach, ferner über die Zollämter zu Liebau, 
Mittelwalde und Klingebeutel 
einführen. 
*) Als unmittelbarer Bezug wird es übrigens auch angesehen, wenn Wein aus Bordeaux 
auf dem Wege über Leith in Schottland nach Stettin bezogen wird.
	        
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