Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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b) Durch Herabsetzung. 
8 12. Ist bei keiner der im Laufe eines Jahres vorgenommenen Lager-Revisionen 
(§& 31 und 32) ein den eisernen Creditbetrag erreichender Bestand an fremdem Weine vor- 
gefunden worden, so findet eine entsprechende Herabsetzung des Creditbetrags — jedoch nicht 
unter 150 Orxhoft (vergl. § 10) — statt. In diesem Falle ist der Weinhändler ver- 
pflichtet, von dem Quantum Wein, um welches der eiserne Credit vermindert wird, den Ein- 
gangszoll sofort zu erlegen, ohne daß eine weitere Gestundung des letzteren, nach den für den 
Geldcredit bestehenden Vorschriften bewilligt wird. 
4. Bedingungen der Bewilligung. 
a) Sicherheilsleistung. 
6 13. Für den bewilligten Credit (I& 9 und 11) muß Sicherheit nach den Vor- 
schriften für den Zollcredit geleistet, auch von dem Inhaber des Weinlagers mittelst gerichtlicher 
Erklärung die Verpflichtung übernommen werden, das Lager während der Dauer der Credit- 
bewilligung keinem Dritten zu verpfänden. 
b) Verpflichtung zur Anmeldung der Lagerräume. 
14. Jede Weinhandlung, welche fortlaufenden Credit genießt, ist verpflichtet, die 
Keller oder anderen Aufbewahrungsorte, welche sie für den Wein in Gebrauch hat, der Steuer- 
behörde schriftlich anzumelden, auch Veränderungen in Betreff der Lagerräume jedesmal an- 
zuzeigen. 
J%) Berpflichtung zur Anmeldung von Weinversteigerungen und sonstigen Veränderungen 
der Bestände des Creditlagers. 
15. Auch dürfen Inhaber von Creditlägern weder Weinversteigerungen, noch solche 
Veränderungen, durch welche der Lagerbestand unter 150 Orhoft vermindert wird, vornehmen, 
ohne solches der Zollbehörde vorher angezeigt zu haben. 
d) Gleichzeitiger Handel mit in- und vrreinsländischem Weine. 
& 16. Weinhändlern, welche auch mit inländischem oder vereinsländischem Weine han- 
deln, kann ein fortlaufender Credit für fremden Wein nur dann gewährt werden, wenn sie 
den in= und vereinsländischen Wein von den Beständen an fremdem Weine getrennt — wo- 
möglich in besonderen Kellern — halten, und sich über den Bezug des ersteren auf Erfordern 
jederzeit ausweisen. 
5. Erlöschen des fortlaufenden Credits. 
& 17. Hat der Bestand eines Creditlagers bei allen im Laufe eines Jahres stattgefun- 
denen Aufnahmen (§8 31 und 32) nicht volle 150 Oxhoft (§ 10) betragen, so hört die 
Bewilligung eines fortlaufenden Credits auf und es tritt die Verpflichtung zur Verzollung des 
Creditlagers ein. Nach Befinden der Umstände kann zwar die Erfüllung dieser Verpflichtung 
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