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durch Gestattung von Abschlagszahlungen erleichtert werden, eine spätere Wiederbewilligung
von fortlaufendem Credit aber findet in solchen Fällen in der Regel nicht statt.
6. Competenz der Behörden.
8 18. Die Prüfung der Befähigung der einzelnen Weinhandlungen zur Erlangung
eines fortlaufenden Credits und die Festsetzung der dießfälligen Bedingungen, sowie die Be—
willigung einer vorübergehenden Erhöhung des Credits (8 11) geschieht von der Zoll- und
Steuer-Direction vorbehältlich der Berufung an das Finanzministerium.
III. Läger von unverzolltem Weine zum Absatze nach dem Auslande.
(Wein-Transitläger.)
1. Begriff derselben.
#19. Wein-Transitläger sind unverzollte Privatläger an Orten, denen das Niederlage-
recht bewilligt ist, für solche zum Absatze nach dem Auslande bestimmte Weine, welche — weil
dieselben einer Behandlung bedürfen oder weil es an geeigneten Räumen in der öffentlichen
Niederlage fehlt — nach § 60 der Zollordnung vom 3. April 1838 (Seite 315 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1838) und den Bestimmungen der für den Ort bestehenden
besonderen Packhofs-, beziehendlich Niederlagsordnung von der Aufnahme in die Packhofs=
niederlage ausgeschlossen sind.
2. Wem solche zu bewilligen sind.
§ 20. Nur denjenigen Weinhandlungen wird ein Wein-Transitlager bewilligt, welche
einen beständigen Lagervorrath von wenigstens Zweihundert Oxhoft fremden Weines zum
Absatze in das nicht zum Zollvereine gehörige Ausland halten.
3. Bedingungen der Bewilligung.
§ 21. Wein-Transitläger sind überhaupt nur unter Beobachtung derjenigen Maßregeln
zulässig, welche die Zollbehörde in jedem einzelnen Falle zum Schutze gegen Mißbrauch an-
zuordnen für nöthig findet.
Insbesondere aber müssen die Räume, in welchen unverzollter Wein lagert, völlig ab-
gesondert und wohlverschließbar sein.
4. Verschluß und Oeffnung der Läger.
§22. Die Wein-Transitläger stehen unter Controle und Mitverschluß der Zollbehörde,
welche, so oft es von dem Lagerinhaber begehrt wird, die Oeffnung des Lagers veranlaßt
und die amtliche Bewachung des Zugangs bis zu dessen Wiederverschließung anordnet.
Der Inhaber des Lagers muß an jedem Tage, an welchem er die Aufschließung desselben
verlangt, eine Gebühr von 15 Ngr. entrichten, und darf an einem solchen Tage acht Stunden,
und zwar:
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